- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1965 verstorbenen Verfolgten immer dann ein Rentenwahlrecht haben müsse, wenn sich die von dem Verfolgten selbst nicht gewählte Entschädigung erhöht habe. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden, daß Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG weder unmittelbar - wegen des Todes des Ehemannes der Klägerin vor dem 18. September 1965 - noch entsprechend anzuwenden sei. Da die Entscheidung vorstehender Rechtsfragen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es insoweit keiner Zulassung der Revision (§219 Abs. 2 BEG). Auf die weitere Frage, ob sich die nicht gewählte Entschädigung durch Art. I BEG-SchlußG erhöht hat, kommt es daher nicht mehr an. Zitiervorschlag: BGH Beschl. v. 20.1.1970 – IX ZB 470/68, BeckRS 1970, 31385527 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385527 3 von 3 6/7/2022

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