Meinung der Revision keine Bevollmächagung der Anwälte zu entnehmen. Keines der Schreiben des Erblassers B M E. läßt den Willen erkennen, daß die Anwälte im Entschädigungsverfahren vor der Behörde oder den Gerichten ermächagt seien, ihn zu vertreten. Die Prozeßführung der Anwälte wurde bis zur Verwundung des Berufungsurteils weder vom Erblasser noch einem Erben genehmigt. 2. Dieser Mangel einer RechtsmiJelvoraussetzung kann im Revisionsverfahren nicht mehr behoben werden. Zu Unrecht beru\ sich die Revision auf die nach Zustellung des Berufungsurteils am 3. September 1969 eingereichte Vollmachtsurkunde. RechtsmiJelvoraussetzungen, soweit sie nicht ohnehin an Fristen gebunden sind (§§516 bis 519, 552 bis 554, 577 ZPO), müssen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des RechtsmiJelgerichts vorliegen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der RechtsmiJelkläger eine dieser Voraussetzungen erst nach Abschluß des RechtsmiJelzuges schaq. Dies gilt insbesondere für die Vollmacht des Rechtsanwalts, der namens einer im ersten Rechtszug unterlegenen Partei ein RechtsmiJel einreicht. Die Vorlegung einer Vollmachtsurkunde nach Abschluß der Instanz kann an dem Fehlen der RechtsmiJelvoraussetzung auch dann nichts ändern, wenn auf die Urkunde im Revisionsverfahren Bezug genommen wird und damit die Prozeßführung der Rechtsanwälte des Berufungsrechtszugs gemäß §89 Abs. 2 ZPO genehmigt werden soll. Das Revisionsgericht ist zwar bei der Prüfung von Prozeß- und RechtsmiJelvoraussetzungen an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die Sachdarstellung in den Vorinstanzen entgegen §561 ZPO nicht gebunden. Es hat aber den Tatsachenstoff des Berufungsrechtszugs und neues Vorbringen des Revisionsklägers nur dahin frei zu würdigen, ob die Prozeß- oder RechtsmiJelvoraussetzungen im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts fehlten oder gegeben waren (BGHZ 31, 279, 283). Deshalb kann Tatsachenstoff nur aus der Zeit vorher nachgebracht und vom Revisionsgericht verwertet werden (BGH Urteil vom 19. März 1970 - IX ZR 277/67). Danach könnte die Behauptung der Revisionsklägerin, der Erblasser und nach seinem Tode die Erben häJen die Rechtsanwälte Dr. G., Dr. P. und K. mündlich bevollmächagt, Klage gegen den ablehnenden Bescheid einzureichen und Berufung einzulegen, zwar vom Revisionsrichter zu beachten sein; denn dieses Geschehen liegt vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts. Ob die am 3. September 1969 vorgelegte, von der Revisionsklägerin unterzeichnete Urkunde dem Senat die Überzeugung verschaffen könnte, daß B M E. oder seine Erbin die Anwälte des ersten und zweiten Rechtszugs zur Prozeßführung und Einlegung der Berufung

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