BVerwG_Urteil vom 14.06.1972 – III C 120.70 VG Bremen28.08.1970VI LA 2/1968
BVerwG, Urteil vom 14.06.1972 – III C 120.70VG Bremen28.08.1970VI LA 2/1968 Titel:
BVerwG: Urteil vom 14.06.1972 - III C 120.70 NormenkeFen: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 88
VwGO vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 28.08.1970 - VI LA 2/1968 RechtskraU:
rechtskräUig Teilurteil über einen Teil der im Verwaltungsvorverfahren beantragten
Schadensfeststellung hinsichtlich mehrerer WirtschaUsgüter Nachprüfung des
Klagebegehrens durch das Revisionsgericht Annahme einer Verpflichtungsklage, obwohl
innerhalb der Klagefrist zunächst nur ein Au]ebungsantrag gestellt war Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking
Vierhaus Sigulla Dr. Messerschmidt Dr. Eckstein Text1 Im Namen des Volkes! hat der III. Senat
des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die Bundesrichterin Dr. Eckstein
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts der
Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
anderweifgen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
I.Der 1901 geborene, jetzt in Israel wohnende Kläger macht Ansprüche für
Vermögensverluste geltend, die ihm in der B. entstanden sind. Seine Anträge auf Feststellung
von Schäden an Grundvermögen und an Betriebsvermögen sowie auf Feststellung eines
Hausratschadens und Gewährung von Hausratentschädigung wurden durch Bescheid des
Ausgleichsamts B. vom 12. April 1967 abgelehnt, weil die deutsche Volkszugehörigkeit des
Klägers nicht glaubhaU gemacht sei. Seine Beschwerde wurde durch Beschluß des
Beschwerdeausschusses vom 12. Dezember 1967 zurückgewiesen. Mit seiner Klage hat der
Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. April 1967 und den Beschluß vom 12. Dezember
1967 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Hausratschaden des
Klägers nach der Schadensstufe 3 und seinen Schaden an Grundvermögen in R. und an
Betriebsvermögen in U. festzustellen und dem Kläger eine Hausratentschädigung in Höhe
von 2.150 DM zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil vom 28. August
1970 die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr sein Begehren auf Feststellung eines
Schadens an Betriebsvermögen und an Grundvermögen weiter verfolgt. Zur Begründung ist
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