Thema „Frieden in Nahost“ legt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über die Antragstellerin, mögliche Redebeiträge auf der Versammlung oder anderweitige Erkenntnisse
vor. Selbst der Inhalt des telefonischen Kooperationsgesprächs ist nicht enthalten. Abgesehen von E-Mails zwischen den Beteiligten zur Anzeige und genaueren Daten der Antragstellerin sowie dem Aufzug (Telefonnummer und Teilnehmerzahl) und Routenplanung sowie einer Information per E-Mail an die Polizei und die Übermittlung der streitigen Versammlungsverfügung per E-Mail an die Antragstellerin enthält die Behördenakte
keinerlei weiteren Inhalt, sodass nicht ansatzweise ersichtlich ist, auf welche Erkenntnisse und Tatsachen die Antragsgegnerin ihre Annahme stützt. Aus dem Bescheid und der
vorgelegten Behördenakte geht nicht einmal hervor, ob es sich um eine Versammlung
aus pro-palästinensischen Kreisen handelt oder nicht. Daher ist die Veranlassung, die zu
dem Erlass der Beschränkungen des streitgegenständlichen Bescheids geführt hat, nicht
erkennbar. Auch die Antragserwiderung bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahrenprognose, die die streitgegenständliche Beschränkung stützen könnten.
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Die Antragsgegnerin bewegt sich daher mit ihren Ausführungen im Bereich bloßer unsubstantiierter Verdachtsmomente und vagen Spekulationen, sodass keine tatsächlichen
Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 1 HVersFG bestehen, aus denen sich ableiten ließe, dass der mittels der Beschränkung in Nr. 11 untersagte Ausruf zur Vernichtung Israels bei Durchführung der Versammlung tatsächlich ausgerufen werden könnten. Von einer hinreichenden Veranlassung seitens der Antragstellerin oder der von ihr angezeigten
Versammlung, welche die Beschränkung Nr. 11 begründen könnte, kann somit nicht ausgegangen werden.
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Das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen kann daher nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende
Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5
Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.
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