April 2023 – 6 C 8/21 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG).
18
Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich die durch die Antragsgegnerin verfügte
aktualisierte Fassung der Beschränkung Nr. 11 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche
die angegriffenen Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, bestand im
Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht.
19
Die Antragsgegnerin hat keinerlei auf die konkrete Versammlung der Antragstellerin gerichtete Gefahrenprognose getroffen. Eine solche ist weder der Behördenakte, die keinerlei Bedenken hinsichtlich der Antragstellerin oder der angemeldeten Versammlung
enthält, noch der Begründung zu der Beschränkung Nr. 11 der streitgegenständlichen
Verfügung in ihrer ursprünglichen oder abgeänderten Fassung zu entnehmen, die sich
allein auf eine allgemeine Strafbarkeit des Skandierens der Vernichtung Israels nach den
§§ 130, 126 und 111 des StGB bezieht. Die Antragsgegnerin hat insofern keine konkreten
und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte in ausreichendem Maße dargetan,
welche die in der Beschränkungen Nr. 11 beschriebenen Äußerungen während der angezeigten Versammlung erwarten lassen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung zu beeinträchtigen.
20
Es fehlt damit schon an einer ausreichenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG). In der Begründung einer Beschränkungsverfügung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
21
Diesen Anforderungen wird die zur Prüfung stehende Versammlungsbeschränkung der
Antragsgegnerin nicht gerecht. Weder sind die mitgeteilten Gründe als tragende Gründe ausreichend, noch lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin ansatzweise die Gesichtspunkte erkennen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen
ist. Dabei ist die Sollvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG – wie Sollvorschriften allgemein – für den Regelfall als zwingende Vorschrift anzusehen; lediglich in Ausnahmefällen
kann von der Darlegung der Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens abgesehen
werden. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Zwischen Anzeige der Versammlung und Entscheidung durch die Antragsgegnerin liegt eine Woche, die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Entscheidung hätte nutzen können und müssen. Dabei ist
einzubeziehen, dass die Antragstellerin bereits am 27. November 2023 unter demselben
Motto eine Versammlung für den 2. Dezember 2023 angezeigt hatte, gegen die die Antragsgegnerin Beschränkungen verfügte, die zu teilweise kontroverser Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 5 L
3868/23.F – und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 – geführt hatten. Die pauschale Darlegung, dass der Aufruf
zur Vernichtung Israels gegen Straftatbestände verstoßen könne, ohne Darlegung einer
auch nur ansatzweise auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Prognose auf deren
drohende Verwirklichung aus der Versammlung heraus, reicht hierfür nicht aus. Dass es
auf der vergangenen Versammlung der Antragstellerin vom 2. Dezember 2023 zu etwaigen Verstößen gekommen sei, hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch ist dies –
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