- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 27.01.1960 – IV ZR 201/59LG Arnsberg; OLG Hamm17.03.1959 BeckRS 1960, 31397118 BGH, Urteil vom 27.01.1960 – IV ZR 201/59LG Arnsberg; OLG Hamm17.03.1959 Titel: BGH: Urteil vom 27.01.1960 - IV ZR 201/59 Normenkette: § 43 BEG Amtlicher Leitsatz: Bei einer Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze genügt es, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte geworden ist; eine Veranlassung zur Inhaftierung eines bestimmten Verfolgten ist nicht erforderlich. Ob eine Veranlassung im ersteren Sinne vorliegt, ist eine tatsächliche Frage, deren Entscheidung allein dem Tatsachenrichter obliegt und deren Beantwortung durch das Berufungsgericht entsprechend dem §561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend ist (hier entschieden für die Inhaftnahme von Juden durch Organe des italienischen Staats und die Festhaltung im Lager Ferramonti). Schlagworte: Verkündet am 27. Januar 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17. März 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Der jüdische Kläger ist Ende 1936 von Ha./W. nach Italien ausgewandert. Er besaß zunächst die polnische Staatsangehörigkeit. Diese verlor er am 31. Oktober 1938. Er war dann staatenlos. Am 10. Juli 1940 wurde er durch italienische Staatsorgane verhaftet und am 15. Juli 1940 in das Lager F. di T. überführt. Am 28. Oktober 1943 besetzten alliierte Truppen dieses Lager. Am folgenden Tage wurde der Kläger in das Sammellager B. verbracht. Dort mußte er bis zum 30. April 1945 bleiben. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 31. März 1958 eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung nur für die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397118 1 von 4 3/5/2022

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