Die Möglichkeit, eine von der zuständigen Spruchkammer begehrte Torentscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen, ist aber nicht nur aus verfassungsrechtlichen, sondern auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen. 25 Unter welchen prozessualen Voraussetzungen der Staatsgerichtshof über Grundrechtsverletzungen entscheiden kann, regeln die Bestimmungen des § 48 StGHG. 26 Aus diesen muss zunächst gefolgert werden, dass für solche Entscheidungen von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht die Rede sein kann, was die Spruchkammer anscheinend übersehen hat. 27 Hiergegen spricht ebenso eindeutig die Verweisungsmöglichkeit, wie sie bei einem noch nicht anhängigen gerichtlichen Verfahren sogar als Hegelfall vorgesehen ist (§ 48 Abs. 1 StGHG) wie ferner die Tatsache, dass bei anhängig gewordenen Verfahren nur die letztrichterliche Entscheidung dem Staatsgerichtshof vorbehalten wird (§ 48 Abs. 3). 28 Ferner sind, worüber sich der Staatsgerichtshof bereits in zwei Entscheidungen vom 14.4.1949 (P.St.12 und 20) schlüssig geworden ist, jene Bestimmungen des § 48 StGHG dahin auszulegen, dass ihre Anwendung nur dann in Frage kommt, wenn vor den Gerichten um nichts anderes, als eben um die Verletzung eines Grundrechts gestritten werden kann (§ 48 Abs. 1 StGHG), gestritten wird (Abs. 2) oder gestritten worden ist (Abs. 3). 29 In vorliegendem Fall ist auch der Landesanwalt dieser Auslegung beigetreten, indem er den von der Spruchkammer angeführten § 48 Abs. 2 StGHG deshalb nicht für anwendbar hält, weil "ein Grundrecht selbst den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden muss", die Spruchkammer aber "nicht über Grundrechte und deren Verletzung zu befinden hat, sondern darüber, ob ein Betroffener sich politisch verantwortlich gemacht hat, so dass die im Befreiungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn auszusprechen sind". Abgesehen davon, dass, wie unter II bereits dargetan, nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 13 a BefrG die Verletzung eines Grundrechts nicht erforderlich ist, mag die Spruchkammer gleichwohl nicht fehl gehen, wenn sie den behaupteten Missbrauch öffentlicher Gewalt unter dem Gesichtspunkt von Grundrechtsverletzungen würdigt, weil eben alle Grundrechte ihrem Wesen nach eine Individualsphäre des Staatsbürgers schaffen wollen, um sie gegen Auswirkungen solcher Gewalt zu sichern (vgl. Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2.12.1946, S. 58). Angesichts der zwangsläufig gegebenen, vielseitigen Berührung politischer Verantwortlichkeit mit Ausübung öffentlicher Gewalt sind mithin auch Berührungspunkte mit jener Verantwortlichkeit aus Art. 13 a BefrG ohne Zweifel vorhanden, aber keineswegs immer notwendig. Gerade solche Betätigung, wie sie Art. 13 a BefrG an erster Stelle heraushebt, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen, hat mit Ausübung öffentlicher Gewalt nicht notwendig etwas gemein, kann aber jeweils nach Ort und Anlass trotzdem von einer Verantwortlichkeit getragen sein, die sich ohne weiteres dem Begriff der politischen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 13 a BefrG eingliedern lässt. 30 Wie dem auch sei, es kann jedenfalls eine im Spruchkammerverfahren streitige Grundrechtsverletzung niemals für sich allein Verfahrensgegenstand sein, so wenig wie aus kriminellen Tatbeständen sich etwa gleichzeitig begangene Grundrechtsverletzungen in dem Sinne absondern lassen, dass das Grundrecht selbst den Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens bildet. - Seite 4 von 5 -

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