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Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden war die Klägerin nicht gehindert, auch
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sich mit der Einstufung in die Beamtengruppe des
mittleren Dienstes zufrieden zu geben, ihre Ansprüche auf höhere Leistungen aber mit der
Forderung auf Verbesserung anderer Berechnungselemente (Ausmaß der verfolgungsbedingten
MdE) zu begründen. Das geschah zuletzt mit den im Schriftsatz vom 29. April 1965 formulierten, in
der Verhandlung vom 8. Februar 1966 gestellten Anträgen. Das Berufungsgericht hätte daher das
Urteil des Landgerichts auch insoweit nachprüfen müssen, als für die Zeit vor dem 1. Januar 1951
höhere Entschädigungsleistungen zum Ausgleich des Gesundheitsschadens verlangt wurden.
b)
Nach den Feststellungen des des angefochtenen Urteils bestehen seit dem Ende der Verfolgung
(Entlassung aus dem KZ Theresienstadt) die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin einmal in
einem katarrhalischen Augenleiden (Blepharokonjunctivitis), ferner in allgemeiner Schwäche,
Nervosität und Schwindelanfällen. Seit 1951 sind Migräneanfälle hinzugekommen, nach der
vertrauensärztlichen Untersuchung 1956 haben sich noch Ohnmachten eingestellt.
Die neben dem Augenleiden bestehenden Beschwerden sind nach Ansicht der ärztlichen Gutachter,
denen sich der Berufungsrichter angeschlossen hat, kennzeichnend für eine anlagebedingte
vegetative Dystönie. Dagegen weisen sie nicht auf das Bestehen psychischer Störungen hin, wie die
Klägerin vor allem im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte. Dazu wird in dem angefochtenen
Urteil ausgeführt, die bei der Klägerin vorherrschenden Beschwerden paßten nicht zum Bilde einer
Angstneurose oder zur Diagnose einer chronifizierten depressiven Reaktion. Das hat der
Berufungsrichter den Gutachten entnommen, die von Fachärzten der Psychiatrischen und
Neurologischen Universitätsklinik in Bonn erstattet worden sind. Diese Beweiswürdigung ist von der
Revision nicht angegriffen worden.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß die anlagebedingte "Unausgeglichenheit des dem
Willen nicht unterworfenen Nervensystems" sich nach 1951 (Migräne) und nach 1956
(Ohnmachtsanfälle) verschlimmert habe; diese Entwicklung sei unabhängig von erkennbaren
exogenen Faktoren eingetreten. Gerade aus der Verschlimmerung hat der Gutachter Prof. Dr. He.
geschlossen, daß die vegetative Dystönie zwar auf Grund der Verfolgung früher als sonst
aufgetreten sei, aber seit 1951 ohne irgendeinen nennenswerten ursächlichen Zusammenhang mit
der Verfolgung fortbestehe, und zwar auch mit den jetzt vorhandenen Beschwerden.
Demgegenüber wird in dem von Ärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der
Universität B. erstatteten Ergänzungsgutachten die Ansicht vertreten, daß die
Verfolgungserlebnisse für das Fortbestehen der anlagebedingten vegetativen Dystönie auch über
den 1. Januar 1951 hinaus mitursächlich gewesen seien. Zu der Frage, in welchem Umfang das
Verfolgungsschicksal über diesen Zeitpunkt hinaus ursächlich war, wird in den Gründen des
angefochtenen Urteils gesagt: "Eine Meinungsverschiedenheit der beiden Gutachter hat sich nur
insofern ergeben, als Prof. Dr. He. ursächliche Auswirkungen der Verfolgung über diesen Zeitpunkt
hinaus überhaupt verneint, während Prof. Dr. We. auch für die Folgezeit noch einen
verfolgungsbedingten Anteil an der vegetativen Labilität von 15 % für möglich hält. Jedoch
versichert auch er, daß die hierauf beruhende anteilige Minderung der Erwerbsfähigkeit in jedem
Falle unter 25 % liege."
Das Berufungsgericht hat sich auch dem Gutachten der Psychiater (Prof. Dr. We.) angeschlossen
und weiter untersucht, ob eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25
% erreicht werde, wenn das Augenleiden der Klägerin als verfolgungsbedingt angesehen und es mit
einer MdE von 10 % bemessen werde. Es hat das verneint, weil die verfolgungsbedingte MdE
insgesamt nicht durch Zusammenrechnung der für die einzelnen Leiden geschätzten Hundertsätze
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6/7/2022