- Quelle: beck-online DIE DATENBANK bis 31. Dezember 1950 hat die Entschädigungsbehörde die verfolgungsbedingte MdE auf 30 % veranschlagt, für die folgende Zeit aber auf weniger als 25 v.H. geschätzt. Zur Begründung der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin angeführt, sie sei "Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit", ihre Anspruchsberechtigung ergäbe sich aus §150 BEG. Die Kapitalentschädigung stehe ihr daher von Mai 1942 ab zu. Sie sei nicht einem Beamten des einfachen Dienstes, sondern einem Beamten des gehobenen, mindestens aber einem Beamten des mittleren Dienstes gleichzustellen. Im Laufe des Verfahrens hat sie weiter vorgetragen, ihre Erwerbsfähigkeit werde noch durch häufige Ohnmachtsanfälle herabgesetzt; auch diese Schäden seien verfolgungsbedingt. Das Landgericht hat der Klägerin weitere 2.661,60 DM Kapitalentschädigung zugesprochen. Es hat sie den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die Vertriebene im Sinne des §1 BVFG sind (§150 BEG a.F.), zugerechnet und angenommen, daß ihre Erwerbsfähigkeit vom 1. Juli 1942 bis 31. Dezember 1950 um 30, mindestens jedoch um 25 % gemindert gewesen sei. Es hat die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und die Kapitalentschädigung nach einem Hundertsatz von 40 berechnet. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit nach dem 1. Januar 1951 hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 eine höhere Kapitalentschädigung begehrt hat; im übrigen hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat es die Revision zugelassen (§219 Abs. 1 BEG), soweit sie nicht schon nach §221 Abs. 1 BEG statthaft ist. Mit dem Rechtsmittel will die Klägerin weiterhin erreichen, daß ihr höhere Entschädigungsleistungen zuerkannt werden. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. 1. Die Revision ist fristgemäß eingelegt worden (§552 ZPO, §§209 Abs. 1, 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 BEG). Wenn das Urteil des ersten Rechtszugs nicht wirksam zugestellt worden ist, beginnt auch in Entschädigungssachen die Berufungsfrist des §218 Abs. 2 BEG fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§516 ZPO, §209 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1961, 329 Nr. 40; 1964, 328 Nr. 43). Für das Revisionsverfahren ist die entsprechende Vorschrift des §552 ZPO anzuwenden (BGH Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 55/60). Das am 29. November 1966 verkündete Urteil des Berufungsgerichts, das mit der am 13. Juli 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Revision angefochten worden ist, ist bisher nicht wirksam zugestellt worden. Es ist zwar am 14. Dezember 1956 dem beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Justizrat Dr. Hieronimi zugestellt worden, der Anwalt war aber nicht Prozeßbevollmächtigter der Klägerin im Berufungsverfahren. Er ist zwar in dem Kopf des angefochtenen Urteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin genannt worden; hierauf kommt es jedoch nicht an (RG Gruch 36, 1226). Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren waren der beim Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwalt Dr. M. in M. und die Rechtsanwältin Dr. Ruth S. in F.. Sie sind am Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen, hatten beide aber die Klägerin schon im Verfahren vor dem Landgericht vertreten (§224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Frau Dr. S. war im Einvernehmen mit der Klägerin von Rechtsanwalt Dr. M. zur weiteren Prozeßbevollmächtigten bestellt worden. Zwar wird in der Vollmachtsurkunde vom 24. September 1959 der Ausdruck "Untervollmacht" verwendet; Frau Dr. S. war aber nicht nur zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen ermächtigt worden, sondern zur weiteren Prozeßbevollmächtigten http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372998 2 von 6 6/7/2022

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