34 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. Oktober 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes eines Anwärters im gehobenen Dienst für das maßgebliche Jahr 2021 auf 18.305,58 Euro (Januar, Februar und März 2021 jeweils ein Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.511,86 Euro, für die übrigen Monate jeweils i. H. v. 1.530,00 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (aufgerundet) 4.576,40 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. 35 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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