10 Nach bisherigem Kenntnisstand stehe lediglich fest, dass der Antragsteller Herrn T. im Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten und dieses empfangen habe. Unklar sei, durch welche tatsächlichen Umstände der Antragsteller veranlasst worden sei, um Übermittlung des Videos zu bitten. Allein "durch das aktive Nachfragen und den damit verbundenen Austausch von Bildern bzw. einem Video mit fremdenfeindlichem Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen" habe der Antragsteller entgegen der im angegriffenen Bescheid (Seite 4) vertretenen Ansicht nicht gegen seine Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Der gegenteiligen Einschätzung der Antragsgegnerin liege die unzutreffende Annahme zugrunde, der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Anforderung des Videos dessen Inhalt gekannt. Dies könne indessen - wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, Rn. 21, ausgeführt habe - nicht angenommen werden. 11 Ob die Antragsgegnerin sich innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums halte, wenn sie darauf abhebe, dass bereits das bewusste Anfordern eines "problematischen Videos" bzw. eines "als Verfassungsproblem erkannte(n) Videos" ein pflichtwidriges Verhalten auch dann darstelle, wenn der betreffende Beamte kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei, und die Antragsgegnerin bereits darin einen hinreichenden Anlass erblicke, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu hegen, erscheine ebenfalls zweifelhaft. Die Anforderung des dem Antragsteller nach seinem genauen Inhalt unbekannten, aber von ihm als problematisch erkannten Videos sei nach summarischer Bewertung für sich genommen nicht geeignet, den dienstpflichtwidrigen Anschein zu erzeugen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Vielmehr erscheine es für die Beurteilung der Berechtigung bzw. Begründetheit solcher Zweifel unerlässlich, das Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen, das er nach Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm zugänglich gemachten Videos gezeigt habe. Dieses Verhalten vermöge Aufschluss darüber zu geben, ob die durch die Anforderung des Videos ausgelösten anfänglichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers (die qualitativ in etwa mit einem ergebnisoffenen "Anfangsverdacht" vergleichbar seien) sich als begründet erwiesen oder nicht. Zwar stehe nach dem Verhalten des Antragstellers die Möglichkeit im Raum, dass er sich mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut identifiziere oder hierfür Sympathie aufbringe, solches billige oder eine mangelnde innere Bereitschaft aufweise, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Beurteilung, ob ein solcher als möglich im Raum stehender Befund tatsächlich vorliege oder nicht und ob - davon abhängig - die Wertung begründeter bzw. berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erfolgen könne oder nicht, erfordere eine breitere tatsächliche Grundlage als die des in Rede stehenden singulären Vorgangs des Anforderns und der Inaugenscheinnahme des besagten Videos. In dieser Hinsicht habe die Antragsgegnerin bisher keine tatsächlichen Ermittlungen angestellt oder Feststellungen getroffen. 12 Selbst unterstellt, für die Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung genügte es, dass durch die Anforderung des besagten Videos der Anschein erzeugt worden sei, der Antragsteller hege Interesse an oder gar Sympathie für Gedankengut, das mit den Grundsätzen des freiheitlichdemokratisch verfassten Rechtsstaats nicht vereinbar sei, änderte dies nichts daran, dass dieser "Anschein" qualitativ einem "Anfangsverdacht" entspräche, der auf einer (noch) nicht hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage beruhte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht annähernd mit demjenigen vergleichbar sei, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2021 - 6 CS 21.111 zugrunde liege, welchen die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht zitiere. Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach Erhalt und Kenntnisnahme

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