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Dies überzeugt nicht. Es erschließt sich schon im Ansatz nicht, welche Bedeutung der Zeitpunkt oder die Tageszeit der
Anforderung des Videos für das Bestehen oder Nichtbestehen eines historischen Interesses des Antragstellers haben
sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller dieses Motiv in Frage gestellt hätte, weil er erst später
vorgetragen hat, sich in einem persönlichen Gespräch mit Herrn T. vom Inhalt des Videos distanziert zu haben. Zum
einen kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos bei dessen Anforderung noch nicht und konnte sich daher zu
diesem Zeitpunkt hierzu weder zustimmend noch ablehnend äußern. Zum anderen spricht eine Distanzierung nicht
gegen ein historisches Interesse des Antragstellers. Ein solches Interesse ist zunächst faktenorientiert und setzt nicht
zwingend eine positive Konnotation der Thematik voraus. Ebenso wenig spricht gegen ein historisches Interesse des
Antragstellers, dass sein Grundstudium bereits dezidierte Lehrveranstaltungen mit staatsrechtlichen und politischen
Grundlagen rechtmäßigen Verwaltungshandelns im historischen Kontext bis hin zum europarechtlichen Bezug
beinhaltet. Vielmehr könnten diese Unterrichtsinhalte das Interesse des Antragstellers gerade geweckt haben. Aber
selbst wenn weniger historisches Interesse die Motivation des Antragstellers gewesen sein sollte als Neugier betreffend
ein Video, über das im Kollegenkreis gesprochen wurde, weckt dies weder Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch den Anschein der Identifikation mit den Zielen des
Nationalsozialismus.
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Zu Unrecht greift die Antragsgegnerin weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dem Video könne keine
eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder einer Verächtlichmachung
der Opfer des Holocaust beigemessen werden. Diesbezüglich führt die Antragsgegnerin aus, diese Bewertung scheine
sich an der Frage zu orientieren, inwieweit die in dem Video erkennbare Darstellung strafrechtlichen Unrechtsgehalt
aufweise. Eine rein strafrechtliche Betrachtungsweise könne nicht allein entscheidend für die Frage sein, ob das
Verhalten eines angehenden Polizeivollzugsbeamten bei seinem Dienstherrn Eignungszweifel aufkommen lasse.
Ebenso wenig müsse (gemeint wohl: könne) es darauf ankommen, ob sich das gezeigte - auch einmalige - Verhalten
eindeutig als Verfassungstreuepflichtverletzung identifizieren lasse. Aufgrund der Beschreibung des Videos durch die
zuständige Kriminalbehörde im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass das Video die Verbreitung antisemitischen
Gedankenguts zum Ziel habe. Der gezeigte Zusammenhang zwischen den alten Aufnahmen Adolf Hitlers sowie einem
Zusammenschnitt von Darstellungen von Deportationszügen lasse nur den gedanklichen Schluss zu, dass im Rahmen
des Videos der Abtransport der seinerzeit verfolgten jüdischen Bevölkerungsgruppe zu sehen sei. In diesem
Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Beschreibung des Videoinhalts gerade nicht den Hinweis enthalte, dass
die Person Adolf Hitlers parodistisch dargestellt bzw. der gezeigte Abtransport historischdarstellend oder gar kritisch
dem Zuschauer vermittelt werde. Vielmehr sei der Beschreibung, dass die Darstellung mit einem Techno-Beat sowie mit
dem Wort "Abfahrt" hinterlegt worden sei, zu entnehmen, dass das Gezeigte gezielt den Eindruck einer Abneigung
gegenüber der jüdischen Bevölkerungsgruppe erwecken solle. Aus Sicht der Opfer des Antisemitismus könne die
Beschreibung des Videos lediglich als Verhöhnung empfunden werden. Allein die Betitelung mit dem Wort "Abfahrt" sei
für sich genommen bereits als abwertend einzuordnen. Somit sei der abwertende Gehalt des Videos dem Antragsteller
bereits bei der Bitte um Übersendung bekannt gewesen.
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Auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens hält der Senat an seiner Auffassung fest,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2021- 1 B 915/21 -, juris, Rn. 19,
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dass dem Video eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der NS-Herrschaft oder Verächtlichmachung
der Opfer des Holocaust nicht entnommen werden kann. Eine solche ist insbesondere nicht in der Betitelung mit dem
neutralen Wort "Abfahrt" zu entnehmen, das sowohl auf das im Video wiederholt gesprochene Wort "Abfahrt" als auch
auf die fahrenden Züge Bezug nimmt. Der seitens der Antragsgegnerin dem Video entnommene Gehalt ist mit der
gebotenen Eindeutigkeit weder den Filmsequenzen von Adolf Hitler eingangs des Videos noch den Darstellungen einer
Deportation zu entnehmen. Auch wenn eine strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens nicht erforderlich ist, sind, sollen
Zweifel an der Verfassungstreue eines Widerrufsbeamten zu dessen Entlassung führen, tatsächliche Umstände
erforderlich, die mit hinreichender Sicherheit auf eine solche Gesinnung schließen lassen. Einen solchen Rückschluss
lässt das Video aufgrund seiner Uneindeutigkeit nicht zu.
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Unabhängig hiervon ist das Video schon deshalb nicht geeignet, diese Zweifel entstehen zu lassen, weil der
Antragsteller bei Anforderung des Videos dessen genauen Inhalt nicht kannte. Daher lässt dessen Anforderung allein
nicht auf eine bestimmte Gesinnung des Antragstellers schließen. Dass der Antragsteller nach Inaugenscheinnahme
des Videos diesem den seitens der Antragsgegnerin beigemessenen Inhalt entnommen und gebilligt hat, legt die
Antragsgegnerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ferner greift die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung zu Unrecht zu ihren