- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 302/59LG Hildesheim; OLG
Celle28.07.1959
BeckRS 1960,
31382537
BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 302/59LG Hildesheim; OLG
Celle28.07.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 22.04.1960 - IV ZR 302/59
Normenkette:
§ 43 Abs. 1 Satz 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat kann auch dadurch ermöglicht sein,
daß verfolgte deutsche Staatsangehörige, im Gegensatz zu nicht verfolgten Deutschen, von der
deutschen Auslandsvertretung über eine drohende Kriegsgefahr nicht verständigt wurden, aus
diesem Grunde das feindliche Land nicht verliessen und infolgedessen nach Kriegsausbruch
interniert wurden.
Schlagworte:
Verkündet am 22. April 1960
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom
28. Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der 1921 geborene Kläger mußte wegen seiner jüdischen Abstammung am 9. August 1939 nach
England auswandern. Hier wurde er am 2. Juli 1940 interniert und am 10. Juli 1940 nach Australien
mit einem Schiff gebracht, auf dem sich 2288 vom Nationalsozialismus Verfolgte, 244 deutsche
Nichtverfolgte, in der Mehrzahl Nationalsozialisten oder mit dem nationalsozialistischen System
Sympathisierende, und 200 Italiener befanden. In Australien war der Kläger bis zum 3. September
1941 interniert.
Für den ihm durch seine Internierung in der Zeit vom 10. Juli 1940 bis 3. September 1943
entstandenen Schaden an Freiheit begehrt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.500 DM.
Die Entschädigungsorgane haben ihm diese versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der
Revision.
Die Revision ist begründet:
Die Internierung des Klägers ist durch den englischen Staat erfolgt. Infolgedessen hat das
Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind.
Es hat dahinstehen lassen, ob die Internierung des Klägers rechtsstaatlichen Grundsätzen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382537
1 von 3
3/27/2022