- Quelle: beck-online DIE DATENBANK widersprach, und eine Entschädigung versagt, weil die Internierung nicht dadurch ermöglicht worden sei, daß der Kläger als Jude den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Der Kläger sei vielmehr in England so, wie die vom Nationalsozialismus nicht verfolgten deutschen Staatsangehörigen, behandelt worden; auch deutsche Kriegsgefangene seien von England nach Übersee verschifft worden. Das Deutsche Reich habe seine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger durch Unterlassung rechtzeitiger Warnung vor der Gefahr eines Kriegsausbruches nicht verletzt, da es auch seine vom Nationalsozialismus nicht verfolgten Staatsangehörigen nicht gewarnt habe. Für die Frage des Verlustes des Schutzes des Deutschen Reiches ist es unerheblich, ob und inwieweit ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder ob die Ausübung des Schutzes eine hoheitsrechtliche Frage ist, deren Beurteilung den Gerichten nicht unterliegt (vgl. RGZ 117, 195, 202 sowie Doehring, Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes, insbes. S. 126 f). Das Bundesentschädigungsgesetz geht davon aus, daß, wie dies auch dem Artikel 3 Abs. 6 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 und dem Artikel 112 Abs. 2 der Weimarer Verfassung entnommen werden kann, der Schutz der eigenen Staatsangehörigen eine Obliegenheit des Deutschen Reiches war. Das Gesetz geht ferner davon aus, daß, unabhängig davon, ob die Haftung des Staates für Beamte des auswärtigen Dienstes nach §5 Nr. 2 des ReichsbeamtenHaftungsgesetzes eingeschränkt ist, die Entziehung der Freiheit eines Verfolgten durch einen ausländischen Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu einer Entschädigung führt, wenn der ausländische Staat diese Entziehung bei einem Nichtverfolgten nicht vorgenommen hätte, weil er mit Gegenmaßnahmen des Deutschen Reiches rechnen mußte. Ein solcher Fall wird im allgemeinen nicht vorliegen, wenn ein in dem ausländischen Staat befindlicher Staatsangehöriger nach Ausbruch eines Krieges von diesem interniert wird, sofern hierfür nur die feindliche Staatsangehörigkeit maßgebend ist. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch beim Kläger der Fall. Trotzdem kann eine Entschädigungspflicht zu bejahen sein, wenn der Verfolgte infolge einer Entziehung des Schutzes durch das Deutsche Reich in eine Lage gebracht wurde, die seine Internierung zur Folge hatte. Denn, wie bereits in der Entscheidung LM Nr. 27 zu §1 BEG 1956 ausgesprochen, bestand auch gegenüber den vom Nationalsozialismus verfolgten deutschen Staatsangehörigen eine Pflicht des Reiches, diesen diplomatischen Schutz zu gewähren und sie auch von der drohenden Gefahr eines Kriegsausbruches zu unterrichten, um ihnen die Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen oder, wenn sie dies nicht konnten oder wollten, sich in das neutrale Ausland zu begeben. Allerdings geht diese Pflicht nicht über das allgemeine Staatsinteresse hinaus; wird dieses gefährdet, so muß das Interesse des Einzelnen zurücktreten. Wie hierbei die widerstreitenden Interessen abzuwägen sind, unterliegt dem freien politischen Ermessen der Regierung. Dies zeigt der bereits erwähnte §5 Nr. 2 des Reichsbeamten-Haftungsgesetzes und entspricht auch der Rechtsprechung und Literatur (vgl. insbesondere die oben angeführte Entscheidung des Reichsgerichts sowie die Entscheidung SeuffArch 91, 336, 338 und Doehring a.a.O. S. 94 und 126). Freilich darf hierbei nicht willkürlich oder offensichtlich unrechtmäßig verfahren werden. Das wäre der Fall, wenn ein Verfolgter nur wegen seiner Rasse nicht vor dem drohenden Kriegsausbruch gewarnt würde, während dies bei sonstigen deutschen Staatsangehörigen geschähe. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sollen aus außenpolitischen Gründen auch Nichtverfolgte nicht gewarnt worden sein. Sollte dies zutreffen, so würde die Freiheitsentziehung des Klägers nicht durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches ermöglicht worden sein. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382537 2 von 3 3/27/2022

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