- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
widersprach, und eine Entschädigung versagt, weil die Internierung nicht dadurch ermöglicht
worden sei, daß der Kläger als Jude den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Der Kläger
sei vielmehr in England so, wie die vom Nationalsozialismus nicht verfolgten deutschen
Staatsangehörigen, behandelt worden; auch deutsche Kriegsgefangene seien von England nach
Übersee verschifft worden. Das Deutsche Reich habe seine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger
durch Unterlassung rechtzeitiger Warnung vor der Gefahr eines Kriegsausbruches nicht verletzt, da
es auch seine vom Nationalsozialismus nicht verfolgten Staatsangehörigen nicht gewarnt habe.
Für die Frage des Verlustes des Schutzes des Deutschen Reiches ist es unerheblich, ob und
inwieweit ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder ob die Ausübung des Schutzes eine
hoheitsrechtliche Frage ist, deren Beurteilung den Gerichten nicht unterliegt (vgl. RGZ 117, 195,
202 sowie Doehring, Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes, insbes. S. 126 f).
Das Bundesentschädigungsgesetz geht davon aus, daß, wie dies auch dem Artikel 3 Abs. 6 der
Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 und dem Artikel 112 Abs. 2 der Weimarer Verfassung
entnommen werden kann, der Schutz der eigenen Staatsangehörigen eine Obliegenheit des
Deutschen Reiches war. Das Gesetz geht ferner davon aus, daß, unabhängig davon, ob die Haftung
des Staates für Beamte des auswärtigen Dienstes nach §5 Nr. 2 des ReichsbeamtenHaftungsgesetzes eingeschränkt ist, die Entziehung der Freiheit eines Verfolgten durch einen
ausländischen Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu einer Entschädigung führt,
wenn der ausländische Staat diese Entziehung bei einem Nichtverfolgten nicht vorgenommen hätte,
weil er mit Gegenmaßnahmen des Deutschen Reiches rechnen mußte.
Ein solcher Fall wird im allgemeinen nicht vorliegen, wenn ein in dem ausländischen Staat
befindlicher Staatsangehöriger nach Ausbruch eines Krieges von diesem interniert wird, sofern
hierfür nur die feindliche Staatsangehörigkeit maßgebend ist. Dies war nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts auch beim Kläger der Fall.
Trotzdem kann eine Entschädigungspflicht zu bejahen sein, wenn der Verfolgte infolge einer
Entziehung des Schutzes durch das Deutsche Reich in eine Lage gebracht wurde, die seine
Internierung zur Folge hatte. Denn, wie bereits in der Entscheidung LM Nr. 27 zu §1 BEG 1956
ausgesprochen, bestand auch gegenüber den vom Nationalsozialismus verfolgten deutschen
Staatsangehörigen eine Pflicht des Reiches, diesen diplomatischen Schutz zu gewähren und sie
auch von der drohenden Gefahr eines Kriegsausbruches zu unterrichten, um ihnen die Rückkehr in
ihre Heimat zu ermöglichen oder, wenn sie dies nicht konnten oder wollten, sich in das neutrale
Ausland zu begeben. Allerdings geht diese Pflicht nicht über das allgemeine Staatsinteresse hinaus;
wird dieses gefährdet, so muß das Interesse des Einzelnen zurücktreten. Wie hierbei die
widerstreitenden Interessen abzuwägen sind, unterliegt dem freien politischen Ermessen der
Regierung. Dies zeigt der bereits erwähnte §5 Nr. 2 des Reichsbeamten-Haftungsgesetzes und
entspricht auch der Rechtsprechung und Literatur (vgl. insbesondere die oben angeführte
Entscheidung des Reichsgerichts sowie die Entscheidung SeuffArch 91, 336, 338 und Doehring
a.a.O. S. 94 und 126). Freilich darf hierbei nicht willkürlich oder offensichtlich unrechtmäßig
verfahren werden. Das wäre der Fall, wenn ein Verfolgter nur wegen seiner Rasse nicht vor dem
drohenden Kriegsausbruch gewarnt würde, während dies bei sonstigen deutschen
Staatsangehörigen geschähe.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sollen aus außenpolitischen Gründen
auch Nichtverfolgte nicht gewarnt worden sein. Sollte dies zutreffen, so würde die
Freiheitsentziehung des Klägers nicht durch den Verlust des Schutzes des Deutschen Reiches
ermöglicht worden sein.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382537
2 von 3
3/27/2022