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Vorliegend hat der Beklagte zwischen 2012 und 2019 zahlreiche Bild- und Textnachrichten mit ... und einem anderen
Kontakt ausgetauscht, die zwar nicht jede für sich genommen, aber in der Zusammenschau ein mit der oben
beschriebenen politischen Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die
damit einhergehende Gewaltherrschaft verherrlichendes und verharmlosendes sowie menschenverachtendes Weltbild
des Beklagten offenbaren. Der Versand der gegenständlichen Nachrichten steht für das erkennende Gericht nach dem
Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers fest und wird auch durch den Beklagten nicht bestritten. Die
zahlreichen versendeten und empfangenen Nachrichten (vom 14. Februar 2012, 25. März 2013, 23. April 2013, 15. Mai
2013, 22. Mai 2013, 28. Mai 2013, 25. Juni 2013, 9. August 2013, 9. September 2013, 1. Dezember 2013, 24. Februar
2014, 18. November 2014, 23. September 2015 und 23. September 2019) zielen darauf ab, Ausländer, Juden oder
Personen schwarzer Hautfarbe pauschal und mithin undifferenziert zu diffamieren, indem sie etwa als Neger bezeichnet
werden (Nachricht vom 25. März 2013), oder das Fehlen von Fäkalgeruch als Auslöser von Heimweh angesehen wird
(Nachricht vom 1. Dezember 2013).
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Neben dieser offen ausländerfeindlichen Einstellung sympathisiert der Beklagte mit nationalsozialistischem
Gedankengut, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung und
verharmlost die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit diversen Bildern. Mit einer Nachricht vom 14. Februar 2012
verschickte der Beklagte ein Video an ..., auf dem eine Katze nach dem Sieg-Heil-Ruf eines Unbekannten die rechte
Pfote hob. Sein Sympathisieren mit den Ansichten Adolf Hitlers drückte der Beklagte mit Nachricht vom 22. April 2013
auch damit aus, dass er eine Portraitaufnahme Adolf Hitlers verschickte, die sich in einem Bilderrahmen befindet, auf
dem ein bekanntes, kindliches Schafmotiv abgebildet und der mit der Überschrift versehen ist "Ohne dich ist alles
doof.". Darin kommt der Wunsch des Beklagten zum Ausdruck, nationalsozialistisches Gedankengut in Deutschland
wiedereinzuführen. Am deutlichsten kommt die menschenverachtende und nationalsozialistische geprägte Haltung des
Beklagten in dem Bild vom 22. Mai 2013 zum Ausdruck, welches unter der Überschrift "Wir bringen Menschen
zusammen...!" und dem Slogan "Die Bahn macht mobil..." Juden bei der Deportation in Konzentrations- oder
Vernichtungslager zeigt.
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Alle beispielhaft behandelten Nachrichten und die weiteren in der Klageschrift enthaltenen zeigen eine Gesinnung des
Beklagten, die mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht unvereinbar ist und somit ein Dienstvergehen darstellt. Sie steht
im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu der er sich bekannt hat und für die er einzutreten
verpflichtet ist. Seine Einstellung ist darauf gerichtet, gegenüber Minderheiten eine Gewalt- und Willkürherrschaft zu
implementieren, wie sie unter den Nationalsozialisten in Deutschland geherrscht hat. Die nationalsozialistischen
Staatsvorstellungen standen und stehen jedoch in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das
dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3,
58-162, Rn. 181). Ein Beamter und damit auch der Beklagte ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung
nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter
Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160,
370-396, Rn. 86). Die undifferenzierten Diffamierungen ganzer Bevölkerungsgruppen ist dem Grundgesetz ebenfalls
fremd. Es ist gerade auf den Schutz von Minderheiten und Schutzsuchenden ausgelegt. Zudem ist es geprägt von dem
Gedanken, dass alle Menschen gleich sind und jedes Leben schützens- und erhaltenswert ist. Anders stellt sich die
Einstellung des Beklagten dar, die davon geprägt ist, dass einige Menschen(-leben) und Persönlichkeitsrechte
schützenswerter sind als andere. Der Beklagte lässt keine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung erkennen, die
ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Erschwerend kommt für den Beklagten
hinzu, dass - mit Ausnahme einer Nachricht, auf die Beklagte eine positive Reaktion gegenüber ... abgegeben hat - alle
Nachrichten von ihm als Absender stammen, sodass er nicht einfach nur Konsument war, sondern sie aktiv verbreitet
hat. Dadurch wird die Tiefe der Verankerung seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung unterstrichen. Gleiches gilt im
Hinblick auf seine Nachricht vom 23. September 2019, welche eine individuelle Aussage des Beklagten über die
Befürchtung des Untergangs der "deutschen Rasse" enthält. Gerade individuell gefertigte Aussagen geben einen
Einblick in die innere Einstellung. Diese wird dann abermals unterstrichen, wenn sie mit den übrigen Inhalten der
Chatnachrichten korrespondiert.
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Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und mithin schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und
Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die
Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/ Schollendorf,
BBG, Stand: 1. Februar 2019, § 77 Rn. 4).
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Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
C.