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Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer
bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie
zu unterstützen. Sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum
einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder
die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (vgl.
BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 16). Dementsprechend ist mit der
Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NSRegimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des
nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38).
Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden
Gedankengut (vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474).
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Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der
"mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten
werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C
25/17 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 -2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom
6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 31). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese
habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein
Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung
gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner
Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen
Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai
2008 - 2 BvR 337/08).
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Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten
zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am
politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das
bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und
Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige
und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 23).
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Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die
Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis
Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber
der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer
verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine
gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer
gelebten Identifizierung. Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für
einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE
160, 370-396, Rn. 29).
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Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der
beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten,
sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies
könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den ChatPartner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung
(vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -, Rn. 45).
Vorliegend hat der Beklagte zwischen 2012 und 2019 zahlreiche Bild- und Textnachrichten mit ... und einem anderen