VG Greifswald, Urteil vom 05.05.2022 - 11 A 1449/21 HGW
Fundstelle
openJur 2022, 19442
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
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Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet.
5
A.
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Die auf den 9. August datierte, am 23. August 2021 bei Gericht eingegangene Disziplinarklage entspricht den
Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V.
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Sie ist in formeller Hinsicht nicht aufgrund der verspäteten Beteiligung der Personalvertretung unwirksam; zudem wurde
der Verfahrensfehler der zunächst unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung mittlerweile geheilt. Gemäß § § 36
Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist bei Erhebung der Disziplinarklage die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68
Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 60 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Personalvertretungsgesetz - PersVG M-V -) zu beachten. Danach wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer
Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung
ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 PersVG
M-V erfolgt die Mitwirkung in Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies
beantragen, worüber sie die Disziplinarbehörde zuvor zu informieren hat. Da es sich bei den Mitwirkungsregelungen um
solche zum Schutz des Beamten handelt, begründet eine unter Missachtung von Beteiligungsrechten erhobene
Disziplinarklage einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V (vgl. Wittkowski, in Urban/Wittkowski, BDG, 2.
Aufl. 2017, § 34 Rn. 16 zur gleichlautenden Vorschrift des § 55 BDG). Zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den
der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung das Verwaltungsgericht unabhängig davon
für angezeigt hält, kann es der nach § 36 Abs. 2 LDG M-V zuständigen Behörde jedoch im gerichtlichen
Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 3 LDG M-V eine Frist setzen. So kann der Mangel der ordnungsgemäßen
Beteiligung der Personalvertretung regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens
geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 44.12, Rn. 27 m. w. N. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55
BDG).
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Das ist hier geschehen, sodass es einer gerichtlichen Fristsetzung bereits nicht bedurfte. Die hier zunächst
unterbliebene Beteiligung des Personalrats ist ausweislich des durch den Beklagten nicht bestrittenen, glaubhaften
Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Das Gericht geht
danach von folgendem Sachverhalt aus: Nach Benennung derjenigen Personen der Personalvertretung, die
hinzugezogen werden sollten, durch den Beklagten, hat der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2021 den
Bezirkspersonalrat über die Disziplinarklage informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf seiner
Sitzung am 13. Oktober 2021 hat der Personalrat die gegen den Beklagten gerichtete Disziplinarklage zur Kenntnis
genommen und von einer Stellungnahme abgesehen. Die zuständige Personalvertretung hatte damit die Möglichkeit zur
Mitwirkung.
9
B.
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Auf die Disziplinarklage war als erforderliche Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu
erkennen (§ 15 Abs. 2 S. 1 LDG M-V). Der Beklagte hat durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
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Der Beklagte hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2
Abs. 1 LDG M-V i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten