Amtsgericht Detmold, 2 Ds-21 Js 192/16-716/16 Datum: 02.09.2016 Gericht: Amtsgericht Detmold Spruchkörper: Strafrichter Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 Ds-21 Js 192/16-716/16 ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:0902.2DS21JS192.16.716.00 Schlagworte: Volksverhetzung Normen: § 130 Abs. 3 StGB Tenor: Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 und Abs. 5 StGB 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 08.11.1928 geborene Angeklagte ist verwitwet und Rentnerin. 4 Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der in der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug weist vier Eintragungen aus: 5 1. Die Angeklagte wurde am 18.06.2004 vom Amtsgericht B wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. 6 7

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