Amtsgericht Detmold, 2 Ds-21 Js 192/16-716/16
Datum:
02.09.2016
Gericht:
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ds-21 Js 192/16-716/16
ECLI:
ECLI:DE:AGDT:2016:0902.2DS21JS192.16.716.00
Schlagworte:
Volksverhetzung
Normen:
§ 130 Abs. 3 StGB
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen
notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 und Abs. 5
StGB
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Gründe:
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I.
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Die am 08.11.1928 geborene Angeklagte ist verwitwet und Rentnerin.
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Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der in der
Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug weist vier Eintragungen aus:
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1. Die Angeklagte wurde am 18.06.2004 vom Amtsgericht B wegen Volksverhetzung in zwei
Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
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