Leitsatz:
Aus dem in der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannten "Recht
auf Gegenschlag" folgt keine Berechtigung zu Äußerungen, mit denen der Betroffene
seinerseits gegen Strafvorschriften verstößt.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Dezember 2021, Az.: 4 W 876/21