Verfügungskläger unter Androhung von Gewalt dazu zu veranlassen, zukünftig von
negativen Äußerungen über den Verein „D...... Bürger helfen D...... Obdachlosen und
Bedürftigen e.V.“ abzusehen.
Auch insoweit greift das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zugunsten des
Verfügungsbeklagten ein. Insbesondere kann er sich nicht auf das vom Landgericht
herangezogene "Recht zum Gegenschlag" berufen. Ein solches Recht ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Abwägung widerstreitender
Grundrechtspositionen gegeben. Wer im Meinungskampf deutlich Stellung bezieht, muss
damit rechnen, dass sich andere mit ihm und seiner Meinung auseinandersetzen, und dass
die Reaktion im Einzelfall auch hart oder überzogen ausfällt. Er muss daher eine scharfe
Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Stattgebender
Kammerbeschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 –, juris; AfP 2016, 240, 242 - Es war
aber so; BVerfGE 12, 113, 131 - Schmid/Spiegel, Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik
das ist, was Pornographie auf dem Gebiet der Moral; 54, 129, 138 - Kunstkritik). Allerdings
ergibt sich aus dem Recht auf Gegenschlag kein Recht zur permanenten Steigerung
ehrverletzender Formen der Kritik (BGH NJW 1974, 1762 - Deutschland-Stiftung).
Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen, sind daher auch als Gegenschlag nicht
gerechtfertigt (BVerfG NJW 1992, 2013, 2014 - Nazi; AG Weinheim NJW 1994, 1543 Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin; Klass in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020,
Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 251). Das Recht auf
Gegenschlag ermächtigt überdies nicht zu Äußerungen, die – wie hier – den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklichen und schon daher von vornherein einer Abwägung mit der
Meinungsfreiheit des Äußernden entzogen sind. Ob solche Äußerungen ausnahmsweise
zulässig wären, wenn der Äußernde zuvor ebenfalls in einer solchen Weise angegangen
wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Unstreitig ist hier der Verfügungsbeklagte
weder persönlich durch den Verfügungskläger angegriffen worden, noch kann er als aktives
Mitglied dieses Vereins eine in der Äußerung des Klägers möglicherweise liegende
Kollektivbeleidigung auf sich beziehen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus der vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts,
das ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben hat, das Recht auf Gegenschlag sei vorrangig im
Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG, die die politische
Auseinandersetzung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten solle
anerkannt worden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 15. Februar 2002 – 1St
RR 173/01 –, Rn. 33, juris; AfP 2002, 221 - Zigeunerjude). Um eine wenngleich überspitzte
Äußerung in einer politischen Debatte handelt es sich bei dem streitgegenständlichen
Kommentar auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers jedoch nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
bemisst der Senat nach dem Kosteninteresse; bei der hälftigen Belastung mit den Kosten
des landgerichtlichen Verfahrens aus einem Streitwert von 6000,- EUR bemisst sich dieses
Interesse mit bis zu 1500,- EUR.
S......