Das AG hat einen Erbschein dahin erteilt, daß der Kläger der Erbe seiner Schwester sei. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Vermutung, die nach § 2365 BGB für die Richtigkeit der in dem Erbschein bezeichneten Erbfolge bestehe, sei nicht widerlegt. Es sei, was das Verhältnis der Todeszeitpunkte der Eltern und der Schwester des Klägers betreffe, nicht § 9 VerschG, sondern § 11 VerschG heranzuziehen, nach dem der gleichzeitige Tod von Menschen vermutet werde, von denen nicht bewiesen werden könne, daß der eine den anderen überlebt habe. Der Beweis, daß die Eltern die Tochter überlebt hätten, sei nicht zu erbringen. Es sei deshalb davon auszugehen, daß sie gleichzeitig gestorben seien, so daß der Kläger seine Schwester unmittelbar beerbt habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unmittelbar der Erbe seiner Schwester geworden sei, ist beizutreten. Dabei braucht nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung dem ihm erteilten Erbschein für das gegenwärtige Verfahren zukommt. Die in dem Erbschein bezeichnete Erbfolge stimmt mit der wirklichen Rechtslage über ein. Als Zeitpunkt des Todes der Schwester des Klägers, der Erblasserin, ist im Verfahren über die Feststellung der Todeszeit der 8. 5. 1945 festgestellt und dadurch die Vermutung des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerschG begründet worden. Dagegen sind die Eltern für tot erklärt worden, und in diesem Verfahren ist für beide als Todeszeitpunkt der 31. 12. 1945 festgestellt worden, so daß für sie die Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerschG gilt. Wären die festgestellten Todeszeitpunkte auch dafür entscheidend, ob die Eltern die Tochter überlebt haben, so würde sich daraus ergeben, daß sie die Tochter beerbt hätten und der Kläger der Erbeserbe wäre. Das wäre auch für die Vererbung entschädigungsrechtlicher Ansprüche maßgebend (§ 180 Abs. 1 BEG). Es fragt sich jedoch, ob demgegenüber die Vermutung des § 11 VerschG vorgeht. Ob diese Vermutung auch dann anzuwenden ist, wenn eine oder mehrere der in Betracht kommenden Personen für tot erklärt sind oder ihre Todeszeit festgestellt worden ist, ist umstritten. Die Entstehungsgeschichte des VerschG, das bereits in seiner ersten Fassung v. 4. 7. 1939 (RGBl. I 1186) die Vermutungstatbestände des § 9 Abs. 1, § 11 und § 44 Abs. 2 enthielt, spricht dagegen. Der Gesetzgeber war seinerzeit der Meinung, daß die Vermutung des § 9 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 VerschG die des § 11 VerschG ausschlössen. Das ergibt sich aus der Begründung zum Verschollenheitsgesetz (DJ 39, 1311, 1314) sowie aus der entsprechenden im österreichischen Recht getroffenen Regelung, die übernommen werden sollte (Staudinger-Coing, BGB, 11 Aufl., § 11 VerschG Anm. 8). Dieser Entstehungsgeschichte kann jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. BGH: † Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes(NJW 1974, 699) 700 Das VerschG trat in seiner ersten Fassung am 15. 7. 1939, also nur einige Wochen vor dem Beginn des Zweiten Weltkrieges, in Kraft (§ 46 Abs. 1 VerschG). Der Gesetzgeber war damals noch bestrebt, als festzustellenden Todeszeitpunkt denjenigen festsetzen zu lassen, der jeweils nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste war oder der doch dem wirklichen Todestag so nahe wie möglich kam (§ 9 Abs. 2, 3, § 44 Abs. 1 VerschG). Die außergewöhnlichen Verhältnisse der Kriegszeit und der Nachkriegszeit haben jedoch gezeigt, daß sich in sehr vielen Fällen der Verschollenheit der Todeszeitpunkt auch nicht annähernd feststellen läßt. Wenn bei einer länger dauernden Gefahrenlage, in deren Verlauf der Verschollene wahrscheinlich den Tod gefunden hat, als Todeszeitpunkt deren Ende anzusetzen ist (BGHZ 9, 135 = NJW 53, 784), wie das auch bei der Vermutung des § 180 Abs. 1 BEG geschieht, liegt ersichtlich meist der tatsächliche Todeszeitpunkt um Monate oder gar Jahre früher als der angenommene. Es hat sich ergeben, daß sich in großem Umfang Todesfeststellungen nicht vermeiden lassen, die offenbar http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1 2 von 5 8/6/2023

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