Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe den Vergleich vom 10. Januar 1964 nicht
gemäß Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG anfechten können. Die durch Art. I Nr. 21 a BEGSchlußG neu eingeführte Vermutung des §31 Abs. 2 BEG komme ihm nicht zugute. Unter Nr. 755
der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 10. Januar 1970 (BGBl. I 65) sei
zwar die Haftstätte Lemberg aufgeführt. Ein Konzentrationslager im Sinne des §31 Abs. 2 BEG sei
sie aber nach dem Vermerk bei Nr. 755 nur vom 13. Januar bis 30. Juni 1944 gewesen (§2 Abs. 1
der 6. DV-BEG). In dieser Zeit habe der Kläger nach seinem Sachvortrag nicht mehr in der
Haftstätte Lemberg, sondern in der Illegalität gelebt.
Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision greift sie auch nicht an.
Ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 29 Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat das
Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger habe in dem Vergleich vom 10.
Januar 1964 seinen Anspruch auf eine Rente im Sinne der §§12, 29 Nr. 2 und 3, 31, 36 BEG nicht
in vollem Umfang aufgegeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn kein Teil der vergleichsweise
gewährten, nicht auf Ansprüche nach §29 Nr. 1 und 4-6 BEG zu verrechnenden Entschädigung
Ansprüche aus der Zeit ab 1. November 1953 habe abgelten sollen. Dem Vergleich und dem
vorangegangenen Vergleichsvorschlag des Gerichts lasse sich nicht entnehmen, welche der in §29
Nr. 1-3 BEG aufgeführten Teilansprüche mit dem Betrag von 12.000 DM abgegolten werden sollten
und ob dieser Betrag überhaupt das Resultat bestimmter Berechnungen gewesen sei. Weder der
damalige Vorsitzende noch der damalige Berichterstatter und Einzelrichter, die beide auch dem
erkennenden Senat angehörten, hätten Unterlagen hierüber oder eine genaue Erinnerung daran.
Ermittlungen durch Vernehmung anderer Personen versprächen keinen Erfolg. Zur inhaltlichen
Würdigung des Prozeßvergleichs sei daher seine Vorgeschichte heranzuziehen. Vor seinem
Abschluß sei umstritten gewesen, ob ein Heilverfahren für vegetative Labilität zu gewähren sei und
ob ein Anspruch auf Heilverfahren für einen durch die Verfolgung entstandenen, nicht nur
verschlimmerten Herzklappenfehler bestehe, ferner, ob und inwieweit über den 31. Mai 1949
hinaus die Erwerbsfähigkeit des Klägers verfolgungsbedingt um mehr als 25 % gemindert und ob
der Kläger statt in den einfachen in den mittleren Dienst einzustufen sei. Die Beweisaufnahme vor
dem Oberlandesgericht habe die medizinischen Fragen nicht eindeutig beantwortet. Zur Einstufung
habe der Kläger im gerichtlichen Verfahren überhaupt keine substantiierten Ausführungen mehr
gemacht, die seinen Vortrag vor der Entschädigungsbehörde hätten entkräften können, er habe in
den drei Jahren vor seiner Verfolgung in der Woche lediglich rund 100 polnische Zloty verdient.
Unter diesen Umständen könne mit Sicherheit gesagt werden, daß der Vergleichsvorschlag des
Gerichts nicht von einer Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst oder auch nur in der Mitte
zwischen dem einfachen und dem mittleren Dienst ausgegangen sei. Ein Wocheneinkommen von
100 Zloty, das kaum 50 RM entsprochen habe, ergebe keinesfalls das für die Einreihung in den
mittleren Dienst erforderliche Mindesteinkommen von jährlich 2.800 RM (Anlage zur 2. DV-BEG).
Eine dem Berufungsantrag des Klägers entsprechende Berechnung ergebe eine
Kapitalentschädigung von 9.875,36 DM, bei Einstufung in den einfachen Dienst nur 9.050 DM.
Erhalten habe der Kläger durch Bescheid und Vergleich insgesamt 13.967 DM, also mindestens
rund 4.090 DM oder 4.900 DM mehr als in dem für ihn günstigsten Fall als Kapitalentschädigung im
Sinne der §§29 Nr. 3, 36 BEG habe angesehen werden können. Der Mehrbetrag könne, nachdem
ein Anlaß zu Leistungen gemäß §29 Nr. 4-6 BEG ersichtlich nicht bestanden habe, nur die
Abgeltung von Heilverfahrens- und Rentenansprüchen (§29 Nr. 1 und 2 BEG) betreffen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375653
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11/22/2022