nicht für Anträge auf erneute sachliche Prüfung des Entschädigungsanspruchs nach unanfechtbar oder rechtskräftig gewordener Vorentscheidung gilt. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG läßt sich nichts anderes herleiten. Das Verlangen nach Abhilfe bei fehlerhaftem Verfahrensergebnis zum Nachteil eines Verfolgten und damit nach einer Beseitigung von Unbilligkeiten, die durch die bisherige Sachbehandlung entstanden sind, ist nicht auf eine Stufe zu stellen mit der Anmeldung weiterer Ansprüche aus bereits anerkannten Schäden. Es wird durch Art. VIII BEG-SchlußG nicht zeitlich begrenzt (BGH RzW 1972, 346 Nr. 12). 5. Etwas anderes ist es, daß es bei der Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob Abhilfe geleistet werden soll, erheblich sein kann, wenn der Antragsteller den Antrag auf Abhilfe schuldhaft verzögert hat. Eine solche Verzögerung kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Kläger den Antrag nicht bis zum 31. Dezember 1969 gestellt hat. Eine allgemeine ministerielle Weisung, nach der bei rechtlich fehlerhafter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nur dann eine erneute medizinische Überprüfung vorzunehmen sei, wenn ein dahingehender Antrag bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sei, bildet keine geeignete Grundlage für die Ermessensentscheidung der Behörde, bei der jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Von ihnen hängt es ab, bis wann von einem Betroffenen nach seinen persönlichen Kenntnissen und Verhältnissen wegen des Ende 1968 bekannt gewordenen Wandels in der Rechtsprechung über den Flüchtlingsbegriff noch ein Antrag auf Neuentscheidung erwartet werden konnte. Ohne nähere Begründung läßt sich auch ein im Juli 1970 eingegangenes Begehren nicht als verspätet bezeichnen. Bei der Ermessensentscheidung kann ins Gewicht fallen, daß in Nr. III 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder dem in Europa lebenden Antragsteller für den Abhilfeantrag eine Frist von einem Jahr eingeräumt wird, die erst begonnen hat, nachdem die Richtlinien im Januarheft 1972 der RzW veröffentlicht waren. Von einer dementsprechend allgemein geübten Praxis darf die Behörde im Einzelfall nur aus schwerwiegenden Gründen zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Mit einer Verspätung des Abhilfeantrags hat demnach die Entschädigungsbehörde in den Schreiben vom 7. September und 11. November 1970 die Versagung der Abhilfe nicht hinreichend begründet. 6. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Im gerichtlichen Verfahren über die Abhilfe ist nicht auf Aufhebung des die Abhilfe versagenden Bescheids zu klagen und auch nicht eine solche Aufhebung durch Urteil auszusprechen, sondern Leistungsklage zu erheben und das beklagte Land zur Leistung zu verurteilen, soweit das Abhilfeverlangen berechtigt ist (BGH RzW 1972, 344 Nr. 11). Das Abhilfeverlangen ist also im gerichtlichen Verfahren zu erledigen. Ob es nach Richtigstellung des Klageantrags, zu der dem Kläger in der Berufungsinstanz hätte Gelegenheit gegeben werden müssen (§209 Abs. 1 BEG, §139 ZPO), mit der von der Revision erstrebten Klagabweisung endet, ist offen. Auf die Revision des beklagten Landes ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren werden die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zweitbescheidsverfahren ermittelten Grundsätze (BGH RzW 1972, 341 Nr. 10; 344 Nr. 11) zu beachten sein. Darüber, ob und inwieweit bei der Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs das Gutachten des Dr. Greif verwertbar erscheint, wird das Berufungsgericht selbst zu befinden haben. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957 4 von 5 4/8/2023

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