2.
Im Vorprozeß hat das Oberlandesgericht ohne Prüfung der medizinischen Fragen die Klagabweisung
unter anderem damit begründet, daß der Kläger nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention
gewesen sei. Es hat dabei gegen ihn die Tatsache verwertet, daß er noch 1963 seine Mutter in
Budapest besucht habe; das tue niemand, der befürchten müsse, dort aus den in der Genfer
Konvention genannten Gründen verfolgt zu werden. Es sei auch weder dargetan noch
zeitgeschichtlich bekannt, daß der Kläger in Ungarn Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten
müssen, die die ungarische Regierung veranlaßt oder zu denen sie ermutigt habe.
Das damals entscheidende Gericht hat damit den Begriff des Flüchtlings im Sinne des §160 Abs. 1,
2 BEG in Verbindung mit Art. I A Nr. 2 GK enger ausgelegt, als es nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu geschehen hat (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Es kommt
darauf an, ob dem Verfolgten bis zum 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt, in dem
er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich des
Bundesentschädigungsgesetzes maßgebenden Anschauungen nicht hätte zugemutet werden
können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Anschauung Menschen in den für ein
menschenwürdiges Dasein grundlegenden Rechtsgütern gefährdet wurden. Aus solchen Gründen
konnte für den Kläger die endgültige Rückkehr in seine frühere Heimat auch dann unzumutbar sein,
wenn er persönlich nicht gefährdet war und sich nicht scheute, sie zu vorübergehenden
Verwandtenbesuchen aufzusuchen.
Der Kläger kann demnach die Voraussetzungen des §160 Abs. 1 oder 2 BEG erfüllen. Mithin ist in
der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß im Vorprozeß seine Klage nicht wegen Fehlens dieser
Voraussetzungen hätte abgewiesen werden dürfen.
3.
Auch die Entschädigungsbehörde hat angenommen, daß die im Vorprozeß zur Flüchtlingsfrage
ergangene Entscheidung nicht mehr der geänderten Rechtsauffassung entsprochen habe. Sie hat es
trotzdem abgelehnt, in eine neue Sachprüfung einzutreten. Die dafür vorgebrachten
Ermessensgründe vermögen diese Weigerung Jedoch nicht zu rechtfertigen, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Behörde die Neubearbeitung nicht schon deshalb
ablehnen, weil sie selbst ihre frühere ablehnende Entscheidung ausschließlich auf medizinische
Gründe gestützt hatte. Der Hinweis darauf, der in dem Schreiben vom 7. September 1970
enthalten ist, besagt ersichtlich nicht, daß die Behörde die medizinische Prüfung wiederholt habe
und zu demselben Ergebnis wie in dem früheren Bescheid gelangt sei. Darauf, aus welchen
Gründen die Behörde seinerzeit den Anspruch abgelehnt hatte, kommt es nicht an, und es ist auch
nicht entscheidend, daß sie sich nicht auf die Rechtskraft des Berufungsurteils des Vorprozesses
berufen hat. Die Behörde mußte vielmehr bei ihren Erwägungen darüber, ob in das
Abhilfeverfahren einzutreten sei, davon ausgehen, daß dem Kläger bei der Entscheidung über
seinen Anspruch infolge fehlerhafter Verneinung einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung die
zweite Tatsacheninstanz verlorengegangen war, in der er die für ihn ungünstigen medizinischen
Beurteilungen der Vorinstanzen hatte ausräumen wollen.
4.
Die Entschädigungsbehörde hat im Schreiben vom 7. September 1970 die Auffassung vertreten,
daß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens entgegenstehe.
Im Berufungsurteil wird jedoch zutreffend ausgeführt, daß die in dieser Vorschrift gesetzte Frist
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388957
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4/8/2023