informiert worden, obwohl sie seit 1991 als Eigentümerin des Vermögenswertes bekannt gewesen sei und ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt sich 1991 ausdrücklich nach Restitutionsansprüchen erkundigt habe. 16Die Klägerin beantragt, den Bescheid des B vom 14. Februar 2012 aufzuheben. 17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt teils ergänzend, teils vertiefend aus: F und F seinen Volljüdinnen im Sinne der NSRassegesetze gewesen. Beide seien deshalb dem Kreis der aus rassischen Gründen Kollektivverfolgten zugehörig. Für diesen Personenkreis komme es hinsichtlich der Verfolgteneigenschaft nicht darauf an, ob sie das Kriegsende erlebten oder nicht. 19Der Restitutionsantrag des Ehemannes der verstorbenen F sei wegen des Fehlens eines Erbnachweises bestandskräftig abgelehnt worden. Damit habe kein Antrag der früheren jüdischen Eigentümer oder ihrer Erben vorgelegen, so dass die Beigeladene nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes als Rechtsnachfolgerin gelte. Die Beigeladene habe ihren Anspruch rechtzeitig und auch im Übrigen formell ordnungsgemäß angemeldet. Entgegen der Aueassung der Klägerin sei die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nicht allein durch den Nachweis der Angemessenheit des Kaufpreises widerlegt. Ob dieser hier angemessen gewesen sei, könne dahinstehen, weil es jedenfalls am Nachweis des Nichtvorliegens der Alternativen Art. 3 Abs. 3 Buchst. a) oder b) REAO fehle. Ein der Rückübertragung entgegenstehender Ausschlussgrund liege nicht vor. Die Erlangung von Mitoder Alleineigentum im Wege der Erbauseinandersetzung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen redlichen Erwerb dar. Unerheblich sei schließlich, ob Frau E nach Kriegsende Rückübertragungsansprüche den Vermögenswert betreeend verfolgt habe oder nicht. Denn ein solcher Rückübertragungsanspruch habe vor der Wiedervereinigung nicht bestanden und habe daher auch nicht wirksam geltend gemacht werden können. Es habe weder in der sowjetischen Besatzungszone noch in der DDR eine entsprechende Anspruchsgrundlage für im heutigen Land Brandenburg belegene Grundstücke gegeben. Die von F im Jahre 1955 abgegebene eidesstattliche Versicherung habe ersichtlich allein der Wiedergutmachung des Verlustes von beweglichen Vermögensgegenständen gedient und sei zur Vorlage beim Wiedergutmachungsamt B bestimmt gewesen. 20Da dieses keine Zuständigkeit für die Rückgabe von Ost-Immobilien besessen habe, sei ein Hinweis auf den mit Vertrag aus dem Jahre 1938 veräußerten Vermögenswert nicht zu erwarten gewesen. 21Die Beigeladene tritt der Klage gleichfalls entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. 22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: 23Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 24Der Beigeladenen ist mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht der Vermögenswert zurückübertragen worden. 25Rechtsgrundlage für die Rückübertragung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 6

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