VG Frankfurt (Oder) (4. Kammer), Urteil vom 08.12.2016 - VG 4 K 311/12 Normenketten: VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 B 9.17 (rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2016:1208.VG4K311.12.0A Rechtskraft: rechtskr äftig VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle N. Verkündet am: 08.12.2016 URTEIL VG 4 K 311/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau ... Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen ... Klägerin, beigeladen: ... Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... wegen Rückübertragungsrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Krupski, die Richterin am Verwaltungsgericht Althans, den Richter Bigalke, die ehrenamtliche Richterin L. und die ehrenamtliche Richterin Z. für Recht erkannt: Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Rückübertragung des in F belegenen und nunmehr im Grundbuch von F auf Blatt 692 verzeichneten Grundstücks B (im Folgenden: Vermögenswert) an die Beigeladene nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung oeener Vermögensfragen (Vermögensgesetzes - VermG) verfügt wurde. Das Grundstück weist eine Größe von 7.182 m2 auf und ist mit einem aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus bebaut, das unter Denkmalschutz steht und derzeit dem Verfall preisgegeben ist. 2Im Januar 1907 wurde der jüdische K als Eigentümer des Vermögenswertes, seinerzeit noch mit der Adresse B in das Grundbuch (seinerzeit Grundbuch von F Band 17 Blatt 37 Nr.794) eingetragen. I auf dem ihm seit 1910 gehörenden Grundstück R das Kaufhaus G betrieb, hatte sieben Kinder, und zwar den am 20. August 1900 geborenen und mutmaßlich 1935 nach unbekannt emigrierten G, den am 08. Juni 1904 geborenen und mutmaßlich 1939 nach Großbritannien emigrierten H, die am 12. September 1887 geborene und am 18. Dezember 1983 v G sowie drei weitere Töchter. 3I verstarb am Jahre 1931 und wurde von seinen Kindern beerbt. Diese setzten sich mit notariellem Vertrag vom 12. November 1931 über das Erbe auseinander. Entsprechend der Festlegungen dieses Vertrages sollten die fünf Schwestern wegen ihrer Ansprüche auf den Nachlass in Geld abgefunden werden. Die Söhne G hingegen erlangten unter Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten Eigentum an dem Grundstück R und führten das darauf befindliche Kaufhaus unter Beibehaltung der Firma fort. Zudem erlangten sie das Eigentum an dem hier in Rede stehenden Vermögenswert. Ihre Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 23. Januar 1932. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 60.000 RM belastet. Im Grundbuch war unter lfd. Nr. 8 eingetragen: „Sechzigtausend Reichsmark Grundschuld mit sechs vom Hundert jährlich vom 1. Oktober 1928 ab, in

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