befinden sollte. Eine Befugnis zur Restitution von in der DDR belegenen Grundstücken
besaß diese Behörde selbstredend nicht. In Ermangelung der Geltendmachung von
Ansprüchen durch jüdische Berechtigte und eines wirksamen Anspruchsverzichts gilt
die Beigeladene somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Rechtsnachfolgerin nach Frau
E und Frau . 29Die Beigeladene hat ihren Restitutionsanspruch auch wirksam
angemeldet. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, die Beigeladene habe lediglich
Ansprüche nach den Kaufleuten G und H gestellt und es handele sich um eine
unwirksame Globalanmeldung, ist falsch. Zum einen nannte die Beigeladene in ihrem
Antrag vom 28. Februar 1991 überhaupt keinen Geschädigten, zum anderen handelt es
sich auch nicht um eine auf die Restitution einer Vielzahl von Vermögenswerten
gerichtete Globalanmeldung, sondern um eine Individualanmeldung. Im Übrigen lässt
die in Rede stehende Anmeldung keine Mängel erkennen. Eine rechtzeitige und auch
sonst wirksame Anmeldung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch durch
Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch
eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten individualisiert wird. Dabei genügt
es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das
Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, das zumindest im Wege der
Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (st. Rspr., u. a.
BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 B 96.09 -, ZOV 2010, 100 = juris
Rdnr. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Da nach dem Vorstehenden nur die Person des
Berechtigten und nicht auch die des oder der Geschädigten zu nennen ist, genügte
insoweit die Anmeldung der JCC mit Schreiben vom 28. Februar 1991, in der sie sich
lediglich als Rechtsnachfolgerin bezeichnet. Durch die Angabe der früheren Adresse B
war der Vermögenswert auch hinreichend genau bezeichnet. 30Dem Antrag der
Beigeladenen war zu entsprechen, weil der Vermögenswert einer schädigenden
Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag und Ausschlussgründe, die einer Restitution
entgegenstehen, nicht vorliegen. 31Für die Verfolgungsbedingtheit der in der Zeit vom
15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommenen Veräußerung spricht hier die
Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die nach Art. 3 Abs. 3 REAO nur durch den
Beweis widerlegt werden kann, dass 1. der vereinbarte Kaufpreis angemessen war
und 2. der angemessene Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangte und 3.
a) das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft
des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder b) der Erwerber in
besonderer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des
Veräußerers wahrnahm. 32Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen. Die danach erschwerten Voraussetzungen der Widerlegung der
Entziehungsvermutung für die ab dem 15. September 1935 vorgenommenen
Veräußerungen haben ihren Grund darin, dass durch die Nürnberger Gesetze vom 15.
September 1935 die bis dahin bestehende Zwangslage der Juden wesentlich verschärft
worden ist und deshalb für die ab diesem Datum abgeschlossenen
Veräußerungsgeschäfte in erhöhtem Maße vermutet werden muss, dass das
Rechtsgeschäft von Seiten des Veräußerers nicht freiwillig getätigt worden ist