Vermögensverlust verfolgungsbedingt gewesen sei, sei hier indes nicht zu erbringen. 14Am 21. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Beigeladene sei nicht Rechtsnachfolgerin nach F und F. Aus einer von F im Jahre 1955 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung folge, dass diese den Krieg überlebt und jedenfalls keinen Antrag auf Rückübertragung des Vermögenswertes gestellt habe. 15Gleiches gelte für ihre Tochter J. Zudem habe auch die Erbin nach G, seine W ausdrücklich erklärt, „keinerlei Ansprüche betreeend den Nachlass R stellen“ zu wollen. Die Beigeladene habe ihren Rückübertragungsantrag „in Bezug auf die Kaufleute G und H “ gestellt. Ferner liege auch im Übrigen kein wirksamer Antrag der Beigeladenen vor, der den an eine Globalanmeldung zu stellenden Anforderungen genüge. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege auch kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vor. Die gesetzliche Vermutung sei hier durch den Nachweis der Zahlung eines angemessenen Kaufpreises widerlegt worden. Der Kaufpreis habe dem Gebot der F und der F in der Zwangsversteigerung entsprochen und habe über dem seinerzeitigen Einheitswert gelegen. Zu berücksichtigen sei, dass der Rechtserwerb durch die Vorgenannten erst 1936 erfolgt sei und diese zu keiner Zeit das Grundstück bewohnt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Zwangsversteigerungsantrag nur gestellt worden sei, um das Grundstück verwerten zu können. Genau dies sei dann mit dem Verkauf an Herrn B auch geschehen. Auch habe eine Frau E, die mit den Verkaufsverhandlungen betraut gewesen sei, unter dem 19. August 1948 erklärt, dass Herr B den Vermögenswert ordnungsgemäß erworben habe. Gleiches folge aus einer Erklärung K vom 05. Juli 1938 gegenüber der Baupolizei von F mit der er kundtat, den Vermögenswert erwerben zu wollen, um ihn als Holzlager Platz zu nutzen. Zudem könne sie - die Klägerin - sich auf einen redlichen Erwerb durch Herrn V berufen, weil die Erbquoten andere gewesen seien, als die im Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahre 1950 vereinbarten Eigentumsquoten. Nach dem Krieg sei der Vermögenswert zunächst von der sowjetischen Besatzungsmacht besetzt und genutzt worden. Ab 1952 sei es aufgrund staatlicher Zuweisung an den Demokratischen Frauenbund Deutschland vermietet und später als staatliche Poliklinik genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass eine Nutzung durch die sowjetische Besatzungsmacht und durch staatliche Stellen nicht erfolgt wäre, wenn es sich um unrechtmäßig erworbenes Eigentum gehandelt hätte. „Denn insoweit hätte auch die DDR eine Enteignung vorgenommen“. Auch zu „DDR-Zeiten“ hätten jüdische Bürger Anträge auf Rückübertragung stellen können. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt. Frau L habe 1955 bei einem Notar in den USA eine eidesstattliche Versicherung beurkunden lassen, aus der sich ergebe, dass sie nur Ansprüche wegen ihres Schmucks und ihres Silbers angemeldet habe. Der hier streitbefangene Vermögenswert sei in dieser Erklärung lediglich erwähnt worden. Schließlich sei der Bescheid aufzuheben, weil er gegen das Willkürverbot und die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verstoße. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Eigentümer grundsätzlich unverzüglich - vom Eingang eines Rückübertragungsantrages zu unterrichten. Sie sei jedoch erst 20 Jahre nach Eingang des Antrags der Beigeladenen

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