Rechtnachfolgerin nach Frau E und Frau G zurück. Zudem wurde die Beigeladene verpflichtet, an die Klägerin eine Gegenleistung in Höhe von 1.191,31 € herauszugeben (Nr. 5 des Bescheides). Unter Nr. 7 des Bescheides heißt es: „Darüber hinaus wird der Antrag abgelehnt.“ Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Individualanmeldung der Beigeladenen vom 28. Februar 1991 sei fristgerecht und wirksam. Sie enthalte die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Angaben, die zu einem bestimmten Vermögenswert hinführen und damit dessen späteren Austausch ausschließen. Der Antrag sei auch begründet. Die Beigeladene sei Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes nach F und F . Die beiden Letztgenannten seien jüdischer Herkunft gewesen. Sie hätten somit bereits ab 1933 zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehört, den der NS-Staat in seiner Gesamtheit aus rassischen Gründen vom kulturellen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte und der somit in der maßgeblichen Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 kollektiven Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Verfolgung durch die Nationalsozialisten sei auch ursächlich für den Vermögensverlust im Jahre 1938 gewesen. Nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften werde bei Rechtsgeschäften ein ungerechtfertigter, verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Aufgabe oder Veräußerung des betroeenen Vermögensgegenstandes durch jemanden erfolgt sei, der zu einem von den Nationalsozialisten in seiner Gesamtheit verfolgten Personenkreis gehört habe. Bei Veräußerungen durch kollektiv Verfolgte nach Inkrafttreten der sogenannten Nürnberger (Rasse-) Gesetze könne die gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis widerlegt werden, dass 1. der vereinbarte Kaufpreis angemessen gewesen sei und 2. der angemessene Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei und 3. das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Veräußerers wahrgenommen habe. Hier fehle es jedenfalls am Nachweis der letztgenannten Voraussetzung. Die Darlegung der Klägerin, dass die Veräußerungsverhandlungen auf Grund des baulichen Verfalls geführt worden seien, genüge hierfür nicht. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass Frau R und Frau G den 2. Weltkrieg überlebt hätten. Einer Rückübertragung entgegenstehende Ausschlussgründe lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf den Ausschlussgrund eines redlichen Erwerbs berufen. Der Erwerb durch den Kaufmann K komme hierfür bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Ausschlussgrund u. a. einen Erwerb nach dem 08. Mai 1945 voraussetze. Der Erwerb durch die Herren V. B. und W. B. komme gleichfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen vom Erbfall losgelösten Folgeerwerb gehandelt habe. Gleiches gelte für die Erlangung der Eigentumsposition durch die Klägerin. Eine Berechtigung der Beigeladenen nach den Herren G und H sei hingegen nicht gegeben. Für den Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung gelte die Vermutungsregelung des Vermögensgesetzes nicht. Der Nachweis, dass der

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