BGH_Beschluss vom 21.09.1972 – IX ZB 586/69 OLG StuAgart24.04.1969 BGH, Beschluss vom 21.09.1972 – IX ZB 586/69OLG StuAgart24.04.1969 Titel: BGH: Beschluss vom 21.09.1972 - IX ZB 586/69 RechtskraM: rechtskräMig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitzung vom 21. September 1972 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts StuAgart vom 24. April 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Polnische Juden, die von der Sowjetunion deporfert worden sind, ohne vor der deutschen Besetzung geflohen zu sein, können nicht entschädigt werden; das bedarf keiner erneuten Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs (§219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Die Bundesrepublik Deutschland steht für die Schadensfolgen einer solchen Deportafon ein, wenn sie den Verfolgten durch eine Vernichtungsdrohung deutscher in §2 BEG bezeichneter Amtsträger oder Dienststellen gezwungen hat, in den sowjefsch besetzten Teil Polens zu fliehen. Denn dann war der Zugriff der Sowjets eine zurechenbare Folge der eigenen Handlungen der in §2 bezeichneten deutschen Stellen. Die sfllschweigende Billigung des sowjetrussischen Zugriffs auf die im sowjefschen Besetzungsgebiet angetroffenen Juden genügt nicht. Von einer Veranlassung der sowjefschen Regierung durch die deutsche Regierung (§§2, 43 Abs. 1 BEG) im Sinne einer Einwirkung mit dem Ziel, diese Juden zu deporferen, ist auch nach Auffassung der Beschwerde keine Rede. Daß der deutsche Überfall auf Polen Sowjetrussland in die Lage gesetzt oder bewogen hat, Teile Polens zu besetzen und Teile der dorfgen Bevölkerung zu deporferen, begründet gleichfalls keine EntschädigungshaMung für das freibesfmmte Handeln eines souveränen Staates.

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