BGH_Beschluss vom 21.09.1972 – IX ZB 586/69 OLG StuAgart24.04.1969
BGH, Beschluss vom 21.09.1972 – IX ZB 586/69OLG StuAgart24.04.1969
Titel: BGH: Beschluss vom 21.09.1972 - IX ZB 586/69
RechtskraM: rechtskräMig
Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai
und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitzung vom 21.
September 1972 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts StuAgart vom 24. April 1969 wird zurückgewiesen. Das
Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger. Polnische Juden, die von der Sowjetunion deporfert worden sind, ohne vor der
deutschen Besetzung geflohen zu sein, können nicht entschädigt werden; das bedarf keiner
erneuten Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs (§219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Die
Bundesrepublik Deutschland steht für die Schadensfolgen einer solchen Deportafon ein,
wenn sie den Verfolgten durch eine Vernichtungsdrohung deutscher in §2 BEG bezeichneter
Amtsträger oder Dienststellen gezwungen hat, in den sowjefsch besetzten Teil Polens zu
fliehen. Denn dann war der Zugriff der Sowjets eine zurechenbare Folge der eigenen
Handlungen der in §2 bezeichneten deutschen Stellen. Die sfllschweigende Billigung des
sowjetrussischen Zugriffs auf die im sowjefschen Besetzungsgebiet angetroffenen Juden
genügt nicht. Von einer Veranlassung der sowjefschen Regierung durch die deutsche
Regierung (§§2, 43 Abs. 1 BEG) im Sinne einer Einwirkung mit dem Ziel, diese Juden zu
deporferen, ist auch nach Auffassung der Beschwerde keine Rede. Daß der deutsche
Überfall auf Polen Sowjetrussland in die Lage gesetzt oder bewogen hat, Teile Polens zu
besetzen und Teile der dorfgen Bevölkerung zu deporferen, begründet gleichfalls keine
EntschädigungshaMung für das freibesfmmte Handeln eines souveränen Staates.