- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Klägerin ist seit August 1960 in zweiter Ehe verheiratet. Sie hat als Alleinerbin Ansprüche nach
Dr. H
Br. wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (§§28 ff BEG) angemeldet. Als
Hinterbliebene haben beide Kläger Ansprüche nach §§41, 15 BEG geltend gemacht.
Durch Bescheid vom 23. Juli 1962 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Kläger ab, weil es nach
dem ärztlichen Gutachten nicht wahrscheinlich sei, daß die Gesundheit des Dr. Hugo Breit durch die
Verfolgung beeinträchtigt worden und sein Tod verfolgungsbedingt sei. Durch Urteil vom 5. März
1965 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil das ärztliche Gutachten den Zusammenhang
überzeugend verneint habe. Dieses Urteil ist am 20. September 1965 rechtskräftig geworden.
Unter Bezugnahme auf ihre Globalanmeldungen vom 23. Dezember 1965 haben die Kläger im
August 1966 beantragt, erneut über die Ansprüche wegen des Lebensschadens zu entscheiden.
Durch Bescheide vom 5. Oktober 1966 hat die Beklagte die Anträge als unzulässig zurückgewiesen,
weil ein neues Antragsrecht weder auf Art. III Nr. 1 Abs. 1 noch auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGSchlußG gestützt werden könne.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihre Ansprüche nach §§41, 15 BEG weiter. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragen die Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Erörterung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat sich im
Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob die Kläger nach dem BEG-Schlußgesetz berechtigt sind, ihre
Ansprüche nach §§41, 15 BEG erneut geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat das mit
Folgenden Erwägungen verneint:
1.
Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG sei gegeben, wenn dem Berechtigten auf
Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Entschädigungsanspruch zustehe,
Hierzu gehöre auch die Änderung der §§15 und 41 BEG, soweit die Schuldvoraussetzungen vorsätzliche oder leichtfertige Tötung des Verfolgten - gestrichen worden seien. Zwar hätten nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche gemäß §41 BEG in Verbindung mit §§15 ff
BEG ein Verschulden im Sinne von §15 Abs. 1 BEG vorausgesetzt. Die Entschädigungsbehörden
seien jedoch, insbesondere auf Grund der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959,
davon ausgegangene daß die Verfolger bei Gewaltmaßnahmen gegen rassisch Verfolgte, die eu
einem Schaden an Körper oder Gesundheit führen konnten, auch den Tod des Verfolgten in Kauf
genommen hätten. Habe somit nach früherem Recht die Schuldvoraussetzung bejaht werden
können wie bei allen Verfolgten, die in KZ-Haft waren, so sei ein neues Antragsrecht nicht gegeben.
Der Bescheid vom 23. Juli 1962 und das Urteil vom 5. März 1965 hätten dann auch ausschließlich
solche Fragen erörtert und die Ablehnung ausschließlich auf solche Erwägungen gestützt, die noch
nach geltendem Recht erheblich seien.
Die übrigen Änderungen des §41 BEG seien für das Antragsrecht der Klägerin ohne Bedeutung.
Entgegen der Annahme der Berufung sei auch bisher in den Fällen des §41 BEG kein voller Beweis
verlangt worden. Heute wie früher genüge es, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Krankheit und zwischen Krankheit und Tod wahrscheinlich sei. Insoweit habe §41
Abs. 2 BEG nur den bisherigen §23 Abs. 2 der 2. DV-BEG ersetzt.
2.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372639
2 von 5
6/7/2022