semitischen Plakaten, Rufen/Parolen und Haltungen fernzuhalten und zu distanzieren!!!“
Weiter heißt es: „Wir lehnen jegliche Hassparolen gegen unsere jüdischen Bürgerinnen
und Bürger entschieden ab und wollen nur für Frieden und Gerechtigkeit unter Völkern
im Nahen Osten sowie für ein friedliches Zusammenleben in unserem Bundesland Hessen eintreten“. Dass dies nicht gänzlich vorgeschobene Ankündigungen sind, zeigt, dass
ein Team von Plakatkontrolleuren zusammengestellt werden soll, welches Plakate überprüfen und gegebenenfalls unangemessene Plakate entfernen will. Auch die freiwillig
über das erforderliche Maß hinaus angebotene Bereitstellung von 150 Ordnern zeigt,
dass der Antragsteller ernsthaft gewillt ist, die Versammlung ohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durchzuführen.
11
Sofern die Antragsgegnerin befürchtet, dass sich Teilnehmer aufgrund der aggressiven
Grundstimmung zu Straftaten hinreißen lassen könnten, sind Maßnahmen zuvörderst gegen diesen Teilnehmerkreis zu richten. Dies wird auch aus der Regelung des $ 14 Abs. 3
Satz 2 HVersFG ersichtlich. Danach ist ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung nur dann zulässig, wenn Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass es der Polizei nicht möglich sein wird, derartige
Maßnahmen zu ergreifen.
12
Die Antragsgegnerin hat nach 8 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
13
Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (8 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes — GKG -, Nr. 45.4 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung
des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die
Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (8 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 —, juris).
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (8 152 Abs. 1 VwGO, 8 68 Abs. 1 Satz 5, 8 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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