- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BFH, Urteil vom 16.12.1960 – VI 57/60 U, VI 58/60 U, VI 59/60 U
BeckRS 1960, 21002244
BFH, Urteil vom 16.12.1960 – VI 57/60 U, VI 58/60 U, VI 59/60 U
Normenkette:
EStG 1955 § 10 a.
Amtlicher Leitsatz:
Hat ein rassisch Verfolgter den seinem Vater durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
entzogenen Betrieb vor Kriegsende geerbt, ohne daß er während der Entziehungsperiode die
Erbschaft auch tatsächlich übernehmen konnte, so kann darin der Verlust einer eigenen
Erwerbsgrundlage im Sinne des § 10 a EStG 1955 liegen.
Fundstellen:
BStBl III 1961, 62
BFHE 72, 167
Die drei Bf. sind Geschwister und als Juden Verfolgte; sie sind in Deutschland geboren und leben
jetzt in den Vereinigten Staaten. Sie sind Gesellschafter (Mitunternehmer) der Firma X.-OHG; mit
den Gewinnanteilen sind sie in der Bundesrepublik beschränkt steuerpflichtig. Sie beantragen die
Steuerbegünstigung des § 10 a EStG 1955 für ihren nicht entnommenen Gewinn. Ihr Vater verstarb
im Jahre 1944 im Ausland. Er war früher alleiniger Inhaber der Firma A. gewesen, die ihm im Jahre
1938 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entzogen wurde. Die Bf. standen damals im
Alter von 11 bis 14 Jahren. Seitdem das väterliche Unternehmen im Jahre 1950 zurückerstattet
wurde, sind sie zusammen mit ihrer Mutter und dem inzwischen verstorbenen Kaufmann K., der im
Jahre 1938 den Betrieb übernommen hatte, Mitunternehmer der X.-OHG. Das Finanzamt lehnte
den Antrag auf Anwendung des § 10 a EStG 1955 ab, weil die Bf. im Jahre 1938 noch Kinder
gewesen seien und keine eigene Erwerbsgrundlage gehabt hätten; die Einsprüche blieben erfolglos.
Das Finanzgericht trat im Ergebnis dem Finanzamt bei.
Die Rbn. sind begründet.
Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß die Steuerbegünstigung des § 10 a EStG
1955 nur solchen Steuerpflichtigen zusteht, die durch die aus rassischen Gründen erlittene
nationalsozialistische Verfolgung eine eigene Erwerbsgrundlage verloren haben. Insoweit gelten für
rassisch Verfolgte dieselben Grundsätze, wie sie der Senat in der Entscheidung VI 147/60 S vom
23. September 1960 (BStBl 1960 III S. 462) für Vertriebene ausgesprochen hat. Im Gegensatz
zum Finanzgericht nimmt der Senat aber an, daß die Bf. eine eigene Erwerbsgrundlage verloren
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