Eine solche Abwägung ist vorliegend erforderlich. Ob die Parole „From the river to the sea“,
wie der Antragsgegner meint, (gerade) den Straftatbeständen der §§ 130, 140 StGB
unterfällt, ist zwar zweifelhaft; in Betracht kommt jedoch ein Verstoß gegen das
Kennzeichenverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, weil die vorgenannte Parole
Kennzeichen der sowohl nach EU-Recht als auch nach der Verfügung des Ministeriums des
Innern und für Heimat vom 2. November 2023 verbotenen Organisation der „Hamas“ sein
könnte. Dies lässt sich in der zur Verfügung stehenden Zeit des gerichtlichen Eilverfahrens
nicht abschließend aufklären. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Ausreichend für die Kennzeichenfunktion ist, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass
dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf eine
Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt. Ob dieses auch von anderen, nicht
verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der
Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Auch kommt es grundsätzlich nicht darauf an,
unter welchen Umständen das Kennzeichen gezeigt wird; ebenso ist die Absicht des
Handelnden nicht von Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein
Kennzeichen vorliegt, letztlich die die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner
Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit
verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des
Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen
Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein.
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Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N.; BayOLG, Beschluss
vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 23.
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Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist die Verwendung
ausnahmsweise erlaubt im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. Darüber hinaus scheidet ein
strafbares „Verwenden“ des Kennzeichens einer verbotenen Organisation aus, wenn sich der
mit seinem Gebrauch verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem
Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft. Bei der Prüfung, ob die Verwendung
eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck
Kennzeichenverbots eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die
Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem
Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation
oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den
Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an
eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu
tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand
aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck
der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es
an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der
verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht
eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs erfüllt.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 -, juris
Rn. 39; vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 42; und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR
150/03 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; BayOLG,
Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom
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