Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Grundrechtsschutz besteht
unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und
ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Über den
Inhalt einer Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf
ihre Form, so dass auch polemische oder verletzend formulierte Äußerungen in den
Schutzbereich des Grundrechts fallen. Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung
vermittelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form
Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie
deshalb nicht dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 27, m. w. N. aus der Rspr. des
BVerfG.
25
Als Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit fallenden Äußerung muss ihr Sinn zutreffend erfasst worden sein. Da schon
auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung
fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die
Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr
vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des
objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der
Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt
ihren Sinn aber nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und
den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar
sind. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in
besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur
schlagwortartiger Form zusammenfasst.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29, m. w. N. aus der Rspr. des
BVerfG.
27
Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt allerdings diese selbst und ihr
unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den
Hintergrund einer Äußerung bilden.
28
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 15, m. w. N.; BVerwG,
Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 36.
29
Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante
Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor
sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung
zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die
Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte
Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei
Anhaltspunkte finden. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare
Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante
zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Insoweit ist bei
der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten,
mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht
engherzig zu verfahren.
30