Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant,
wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die
entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen
Sicherheit.
Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 27 ff.
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Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit hier aus, weil die Verwendung der Parole „Stoppt den Genozid/Völkermord“
vorliegend keinen Straftatbestand verwirklicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parole gegen
den vom Antragsgegner benannten Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1
StGB verstößt (hierzu unter 1.). Auch der Straftatbestand des § 140 StGB ist nach
summarischer Prüfung nicht erfüllt (hierzu unter 2.).
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1. § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter
anderem Teile der Bevölkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten
gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind.
Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein
besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als
insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.
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Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 29, m. w. N.
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Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein
Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und
objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße
Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen
Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Das Auffordern zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder
konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu
diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der
Menschlichkeit widersprechen.
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Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 30, m. w. N.
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Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt
oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist
jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der
Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres
Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die
betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen
die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt
voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte
wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem
er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das
Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.
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Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 31, m. w. N.
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Behörden und Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des § 130 StGB die aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in
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