Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1323/23
Datum:
02.12.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1323/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1202.15B1323.23.00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3167/23
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
1. Dezember 2023 wird teilweise geändert. Die aufschiebende
Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 30. November 2023 wird hinsichtlich der in
Nr. 2 verfügten Auflage - Untersagung der Formulierung „Stoppt
den Genozid/Völkermord“ in mündlicher oder abgedruckter Form wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden
Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
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„den Beschluss des VG Düsseldorf vom 1.12.2023 abzuändern und
2
1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 30. November 2023 hinsichtlich der in Ziffer II. verfügten
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