des Senats geklärt (BVerwGE 30, 305; Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 -; Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [RzW 1970, 381]). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Unvereinbarkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum mit einem solchen zu einem anderen Volkstum hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. neben den angeführten Entscheidungen Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 -, Beschluß vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 -). Ob es bei der Volkszählung in Rumänien im Jahre 1930 ein jüdisches Volkstum gegeben hat, ist eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Die Frage, worin sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum manifes eren kann, ist - soweit es sich wie hier um die Prüfung einzelner Verhaltensweisen auf ihren Bekenntnischarakter handelt - eine Frage des Einzelfalls, die der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Die Frage der jüdischen Herkun des Klägers, ihre Vereinbarkeit mit der deutschen Na onalität, ferner die Frage der Methode der rumänischen Volkszhälung, die der Bedeutung von Angaben über die Mu ersprache und die an diese Umstände zu stellenden Beweisanforderungen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall getro en hat, sind für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese Feststellungen geben dem Senat keine Gelegenheit zu Ausführungen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten. Die Beschwerde des Klägers ist daher unbegründet. II. Die Revision ist ebenfalls unbegründet. Sie stützt sich allein auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde behandelten Verfahrensrügen. Diese Rügen erweisen sich, wie bereits dargelegt, als o enbar unbegründet (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Beschwerde und Revision sind daher nach § 132 Abs. 5 Satz 1 und § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § ft tt ti ti ff ff 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

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