den tatsächlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, nämlich den freiwilligen Eintrag des
Klägers in Spalte "q" der Haushaltsliste als Jude. Die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
genügt für das Tatsachengericht, um eine Tatsache festzustellen (§ 35 Abs. 1 FG, § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die anderwei gen Formulierungen des Verwaltungsgerichts geben den gleichen Grad der
Gewißheit wieder, weil sie alle den als Obersatz herausgestellten Begri der an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit mit anderen Worten mit den weiteren Tatsachenfeststellungen in
Zusammenhang bringen sollen. Darum bedeuten die Formulierungen "es könne davon
ausgegangen werden ...", "es sei davon auszugehen, ..." und "dem entspreche ..." keine
Verkennung des für eine Tatsachenfeststellung erforderlichen Gewißheitsgrades. d) Das
Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfahrensfehlerha
unterlassen, den Kläger als Partei darüber zu vernehmen, was bei der Volkszählung im Jahre 1930
in Rumänien in die Spalte "q" seiner Haushaltsliste eingetragen wurde. Der Kläger hat entgegen
seiner Darstellung eine solche Beweiserhebung nicht beantragt. Für sie bestand auch kein Anlaß.
Denn der Kläger hat selbst ausgeführt, mit größter Wahrscheinlichkeit sei in dieser Spalte "Jude"
eingetragen worden. Von einem solchen Eintrag ist er in seinen weiteren Ausführungen
ausgegangen, die sich damit befassen, daß in Spalte "q" nicht nach dem Volkstum, sondern nach
der Abstammung gefragt worden sei. Das Verwaltungsgericht dur e daher ohne Verletzung von
Verfahrensrecht aus diesem Umstand schließen, daß der Eintrag in Spalte "q" "Jude" lautete. e)
Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an den vom Kläger gerügten Verstößen gegen
Denkgesetze bei der Tatsachenfeststellung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf die die
Minderheiten schützenden Regelungen des völkerrechtlichen Vertrags zwischen Rumänien und
den Alliierten vom 9. Dezember 1919, um anhand der dort verwendeten Begri e die Bedeutung
des Wortes "neam" in Spalte "q" des Haushaltsbogens zu bes mmen. Ob die Juden bei Abschluß
des Vertrags vom 9. Dezember 1919 in Rumänien bereits eine na onal geprägte Minderheit
bildeten, ist für diese Überlegung entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich. Zudem hat das
Verwaltungsgericht noch festgestellt, Rumänien habe die die Minderheiten schützenden
Verp ichtungen im Jahre 1928 übernommen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt auch nicht in
den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei der Volkszählung sei nicht nach einer völlig freien
na onalen Willensentscheidung gefragt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat damit nur den
Begri "neam", nach dem bei der Volkszählung im Jahre 1930 gefragt wurde, erläutert als
Volkstum im Sinne einer na onal geprägten Minderheit, die sich ihrer Zugehörigkeit zum
rumänischen Staat bewußt ist und an ihr festhält, im Gegensatz zum Volkstum im Sinne eines
na onalen Bekenntnisses zu völkischer Einheit. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche
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Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung