den tatsächlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, nämlich den freiwilligen Eintrag des Klägers in Spalte "q" der Haushaltsliste als Jude. Die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügt für das Tatsachengericht, um eine Tatsache festzustellen (§ 35 Abs. 1 FG, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die anderwei gen Formulierungen des Verwaltungsgerichts geben den gleichen Grad der Gewißheit wieder, weil sie alle den als Obersatz herausgestellten Begri der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit anderen Worten mit den weiteren Tatsachenfeststellungen in Zusammenhang bringen sollen. Darum bedeuten die Formulierungen "es könne davon ausgegangen werden ...", "es sei davon auszugehen, ..." und "dem entspreche ..." keine Verkennung des für eine Tatsachenfeststellung erforderlichen Gewißheitsgrades. d) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfahrensfehlerha unterlassen, den Kläger als Partei darüber zu vernehmen, was bei der Volkszählung im Jahre 1930 in Rumänien in die Spalte "q" seiner Haushaltsliste eingetragen wurde. Der Kläger hat entgegen seiner Darstellung eine solche Beweiserhebung nicht beantragt. Für sie bestand auch kein Anlaß. Denn der Kläger hat selbst ausgeführt, mit größter Wahrscheinlichkeit sei in dieser Spalte "Jude" eingetragen worden. Von einem solchen Eintrag ist er in seinen weiteren Ausführungen ausgegangen, die sich damit befassen, daß in Spalte "q" nicht nach dem Volkstum, sondern nach der Abstammung gefragt worden sei. Das Verwaltungsgericht dur e daher ohne Verletzung von Verfahrensrecht aus diesem Umstand schließen, daß der Eintrag in Spalte "q" "Jude" lautete. e) Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an den vom Kläger gerügten Verstößen gegen Denkgesetze bei der Tatsachenfeststellung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf die die Minderheiten schützenden Regelungen des völkerrechtlichen Vertrags zwischen Rumänien und den Alliierten vom 9. Dezember 1919, um anhand der dort verwendeten Begri e die Bedeutung des Wortes "neam" in Spalte "q" des Haushaltsbogens zu bes mmen. Ob die Juden bei Abschluß des Vertrags vom 9. Dezember 1919 in Rumänien bereits eine na onal geprägte Minderheit bildeten, ist für diese Überlegung entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich. Zudem hat das Verwaltungsgericht noch festgestellt, Rumänien habe die die Minderheiten schützenden Verp ichtungen im Jahre 1928 übernommen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt auch nicht in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei der Volkszählung sei nicht nach einer völlig freien na onalen Willensentscheidung gefragt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat damit nur den Begri "neam", nach dem bei der Volkszählung im Jahre 1930 gefragt wurde, erläutert als Volkstum im Sinne einer na onal geprägten Minderheit, die sich ihrer Zugehörigkeit zum rumänischen Staat bewußt ist und an ihr festhält, im Gegensatz zum Volkstum im Sinne eines na onalen Bekenntnisses zu völkischer Einheit. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche ft ff ff ft ti ti ti ti ff fl ti ti Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung

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