Titel: BVerwG: Beschluss vom 02.03.1971 - III CB 109.70 Normenke en: § 132 Abs. 2 VwGO § 144 Abs. 6 VwGO § 6 BVFG vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 19.06.1970 - VI LA 29/69 Rechtskra : rechtskrä ig Schadensfeststellung Verfahrensrecht Deutsche Volkszugehörigkeit eines rumänischen Juden hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 1971 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Türke und Dr. Messerschmidt beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Juni 1970 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 5.000 DM festgesetzt. I. Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte der am Erlaß des angefochtenen Urteils als, ehrenamtlicher Verwaltungsrichter mitwirkende Straßenbahner H. zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter berufen werden. Nach § 22 Nr. 3 VwGO sind nur Beamte und Angestellte im ö entlichen Dienst unter den dort aufgestellten weiteren Voraussetzungen von der Berufung zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ausgeschlossen. Ob die Beschä igung bei der Straßenbahn der Beklagten ö entlicher Dienst im Sinne dieser Vorschri ist, kann hier auf sich beruhen bleiben. Straßenbahner H. ist bei der Straßenbahn im Arbeiterverhältnis beschä igt. Er ist nach den Feststellungen des Vorsitzenden des erkennenden Verwaltungsgerichts Lohnempfänger und bei der Landesversicherungsanstalt O. arbeiterrentenversichert. Arbeiter fallen nicht unter die Regelung in § 22 Nr. 3 VwGO. Denn diese Vorschri unterstellt die Gefahr einer Interessenkollision, wie sich aus der Aufzählung ergibt, nur dann, wenn der Status des Bediensteten eine engere rechtliche Verbindung zum ö entlichen Dienstherrn ausweist als dies in einem Arbeiterverhältnis gegeben ist. b) Der Kläger hat auch keine Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO bezeichnet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger; die deutsche Volkszugehörigkeit setze nach § 6 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus; der Kläger habe sich bei der ff ft ff ft tt ff ft ft ft ft Volkszählung in Rumänien im Jahre 1930 in Erkenntnis, des Inhalts seiner Erklärung freiwillig zum

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