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Antragsgegner als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestags gewesen sei und seine Rechte und Pflichten aus dem Richterdienstverhältnis
daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG, § 36 Abs. 2 DRiG
geruht hätten. Der Antragsgegner könne sich insoweit nicht auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil
ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen und Verhaltensweisen
eines ehemaligen Abgeordneten herangezogen würden, um das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 DRiG zu untermauern. Diese
Vorschrift sei anwendbar, weil der Grundstatus aus dem Dienstverhältnis
ungeachtet der Ruhensanordnung fortbestehe. Die Versetzung in den Ruhestand knüpfe daran an, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit
gegen die fortwirkenden basalen politischen Treuepflichten verstoßen
habe.
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Zutreffend ziehe der Antragsteller den Schluss, dass eine rechtsprechende Tätigkeit des Antragsgegners den Eintritt eines Schadens für das
Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse. Im vorliegenden Fall sei hinreichend abgesichert, dass der Antragsgegner nicht aufgrund haltloser Berichterstattung in den Ruhestand versetzt und damit Opfer einer künstlich
herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit werde, sondern dies eine
Folge tatsächlich getätigter Äußerungen und tatsächlicher Verhaltensweisen sei. Vorliegend werde nicht an die (vormalige) Bezeichnung des Antragsgegners im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechtsextremist" und seine fortdauernde Aufführung unter der Rubrik "Rechtsextremismus" angeknüpft, sondern vielmehr an die sowohl im Verfassungsschutzbericht genannten als auch in das Verfahren eingeführten
konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners. Der
Antragsgegner habe wiederholt in Wortwahl und Duktus die sprachliche
und inhaltliche Nähe zu rechtsextremen Kreisen gesucht und in öffentli-