-5- - ohne Namensnennung unter Bezeichnung als "ehemaliger Landesobmann des "Flügels" für Sachsen" - dahin zitiert, er habe gesagt, die Grundhaltung des "Flügels" sei schon vor dessen formaler Auflösung in die Gesamtpartei "eingesickert". 7 Nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis. Der Antragsteller übertrug dem Antragsgegner zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs mit Verfügung vom 10. Februar 2022 und mit Wirkung vom 14. März 2022 das Amt eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht Dippoldiswalde. 8 Der Antragsteller hat am 11. Februar 2022 bei dem Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. 9 Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei der Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes endgültig verloren. Er verweist auf den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 und die Einstufung des "Flügels" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Beschluss des Bundesvorstands der AfD zur Auflösung der Strukturen des "Flügels" sei zwar bis Ende April 2020 formal umgesetzt worden, jedoch hätten die der Gruppierung zuzurechnenden Personen keine Abkehr von rechtsextremistischen Positionen

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