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Dienstgericht die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand nach
§ 31 Nr. 3 DRiG für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben erfolglos.
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1. Die Revision rügt zunächst ohne Erfolg, die das Ve rfahren einleitende Antragsschrift des Antragstellers sei nicht ordnungsgemäß als elektronisches Dokument gemäß § 55d Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 45 Abs. 1
SächsRiG) bei dem Dienstgericht, das nach § 33 Satz 1 SächsRiG bei dem
Landgericht Leipzig errichtet ist, eingereicht worden. Hierzu muss das
elektronische Dokument nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden; zu den sicheren Übermittlungswegen zählt nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der hier von dem Antragsteller
- ausweislich des bei den Akten befindlichen Transfervermerks - gewählte
Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde (beBPo) und der
elektronischen Poststelle des Gerichts (EGVP). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO handelt es sich bei der Einreichung
eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines (einfach) signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg andererseits um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Dokumentenübermittlung. Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen,
dass zur Wahrung der prozessualen Form die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verseh en oder
einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss; wählt sie einen sicheren
Übermittlungsweg, muss sie das Dokument zum Abschluss lediglich durch
eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz signieren und damit zu