BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 1/23
Verkündet am:
5. Oktober 2023
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Versetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
DRiG § 31
a) Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht,
wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in
das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die
Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes.
b) Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen
im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich
in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt.
Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn
er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er
werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten
an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den
Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
BGH, - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 5. Oktober 2023 - RiZ(R) 1/23 LG Leipzig - Dienstgericht für Richter
ECLI:DE:BGH:2023:051023URIZ.R.1.23.0