- 14 - a) Die Anwendung dieser Norm ist nicht deshalb ausgeschlossen, 25 weil einige der vom Antragsteller zur Begründung vorgetragenen und vom Dienstgericht berücksichtigten Umstände in einen Zeitraum fielen, in dem der Antragsgegner als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestages war. 26 aa) Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht, wie das Dienstgericht zutreffend angenommen hat, auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Danach darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten. Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und den Abgeordneten zu schützen, erfasst Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nur das innerparlamentarische Verhalten des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 144, 20 Rn. 568 m.w.N.). Der Schutzbereich dieser Bestimmung ist hingegen schon nicht betroffen, wenn - wie hier - ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen eines (ehemaligen) Abgeordneten herangezogen werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Nr. 3 DRiG zu belegen. 27 bb) Weiterhin ist das Dienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen nicht deshalb unverwertbar sind, weil gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 36 Abs. 2 DRiG die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Richters vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder

Select target paragraph3