29 Zudem ist zu berücksichtigen: die fallbezogen begehrte posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle15. 30 Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich ist, das eine Aberkennung einer im Jahre 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre16 und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Fussnoten 1 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2.3.2010 -8 BV 08.3320 - ; juris. 2 Urteil vom 18.9.1979 - VI ZR 140/78 -; juris. 3 Urteile vom 22.10.2018 - 3 K 751/18.NW, 3 K 802/18.NW - zitiert nach der Pressemitteilung in juris. 4 Vgl. Bay VGH, Urteil vom 2.3.2010 aaO.. 5 Vgl. das mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018 eingereichte Foto, Bl. 36 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2019 nebst Fotos, Bl. 292, 293 der Gerichtsakte. 6 Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er vor Klageerhebung mehrmals bei der Beklagten die Umbenennung der Straße beantragt -damit ist dem bei einer Verpflichtungsklage zu fordernden Antragserfordernis, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94-, juris, Genüge getan- ohne Antwort erhalten zu haben, so dass die Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris.. 7 Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-. 8 Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650. 9 Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N.. 10 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-. 11 Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 ("Klageerweiterung"), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019. 12 Vgl. Bl. 273 ff. der Gerichtsakte. 13 Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird.. 14 Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3. 15 Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654. 16 Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung).

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