Damit stellt sich § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss eines Restitutionsverfahrens unterliegt der Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Verfügungsbeschränkungen. Dies hat angesichts der Vielzahl vermögensrechtlicher Anmeldungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs und damit auch zu Investitionshemmnissen in den neuen Ländern geführt. Denn Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber, die dort investieren wollen, müssen entweder zur Überwindung der durch die Anmeldung des Restitutionsanspruchs ausgelösten Verfügungsbeschränkungen ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchführen oder den bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Rückübertragungsverfahrens abwarten. Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlasst, mit dem Zweiten Ver- mögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 eine Schlussfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen. Durch diese Frist sollten im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewissheit verschafft werden, dass der ihm gehörende oder in seiner Verfügungsmacht stehende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt oder dass zumindest neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren, die Klärung der Eigentumssituation verzögernden Ansprüche geltend gemacht werden dürfen. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlussfrist. Den Berechtigten war auch zuzumuten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend zu machen. Diese Ansprüche konnten seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) am 27. Juli 1990 angemeldet werden. Im Hinblick auf die große Zahl der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Anmeldungen ist der Gesetzgeber 1992 davon ausgegangen, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten oder dass sie davon angesichts der Berichterstattung in den Medien zumindest hätten Gebrauch machen können. Diejenigen, die dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 trotz der bereits seit zwei Jahren bestehenden Anmeldemöglichkeit noch nicht getan hatten, hatten nach Einfügung des § 30 a VermG immer noch fast ein halbes Jahr, bei beweglichen Sachen sogar ein knappes Jahr lang die Gelegenheit, Restitutionsansprüche bei der Behörde anzumelden. Ihnen konnte ohne weiteres zugemutet werden, sich innerhalb dieses Zeitraums darüber zu informieren, ob ihnen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zustehen, und diese gegebenenfalls geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98 - zit. n. ). Liegt danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG, kann für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten, das, auch wenn es von Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 188/03 - zit. n. ), den gleichen Einschränkungen unterliegt. - Seite 8 von 9 -

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