spruch aus § 2303 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehe, weil die Beklagte nicht Erbe im Sinne der Vorschrift sei. Ihre Rechtsnachfolge gründe sich weder auf gesetzlicher Erbfolge noch auf Testament, vielmehr habe sie ihre Rechtsstellung kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) erlangt. Die Rechtsnachfolge der Nachfolgeorganisationen sei unabhängig davon, ob der ursprünglich geschädigte Verfolgte noch lebe oder verstorben sei. Die gesetzliche Rechtsnachfolge trete vielmehr immer dann ein, wenn vom Geschädigten oder seinen Erben kein rechtzeitiger Antrag nach dem VermG gestellt worden sei. Aus einer Gesamtanalogie, wie der Kläger sie heranziehe, folge nichts anderes. Der Pflichtteilsanspruch, auf den sich der Kläger berufe, sei keine mit dem Vermögenswert verbundene Last, sondern ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben. Die Beklagte sei aber nicht Erbin und werde dies auch nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG. Ferner regelten §§ 7a, 18 VermG lediglich die Modalitäten der Rückgabe eines Vermögenswertes, insbesondere eines Grundstücks, und daher lediglich Inhalt und Umfang der durch das VermG gewährten Wiedergutmachungsleistungen. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine Rückübertragung nach dem VermG, sondern um eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, welches keine dem § 18 VermG entsprechende Regelung enthalte. Es sei auch nicht so, dass Erben eines jüdischen Verfolgten, die ihrerseits eine rechtzeitige Antragstellung nach § 30a VermG versäumt hätten, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Herausgabe des im Verfahren nach dem VermG/ NS-VEntschG Erlangten hätten. Verschiedentliche Versuche von Erben seien erfolglos geblieben. Selbst wenn dies so wäre, müsste der Kläger darauf hinwirken, dass die heutigen Erben ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, und er sich nach Realisierung dieses Anspruchs mit seinem Pflichtteil an die Erben richtet. Die Beklagte sei in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bewusst nicht zur Treuhänderin gemacht worden, die den Erben verpflichtet wäre, sondern im Rahmen der sogenannten kollektiven Wiedergutmachung mit ganz anderen Aufgaben als eigenständige Berechtigte genannt. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 95.550,79 € nebst Zinsen zusteht. § 2303 BGB verhilft dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg. Der Anspruch aus § 2303 BGB richtet sich gegen den Erben. Die Beklagte kann indes nicht als Erbin nach A1 angesehen werden. Sie hat ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalls, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung nach dem VermG erhalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gelten, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rück- Seite 4 von 9 -

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